BAG, Urteil v. 17.5.2017, 7 AZR 420/15
Leitsätze (amtlich)
Die Prüfung, ob eine durch einen Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigte Befristung eines Arbeitsvertrags nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs unwirksam ist, obliegt in erster Linie den Gerichten der Tatsacheninstanz. Deren Würdigung ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob das Gericht von den zutreffenden Voraussetzungen des institutionellen Rechtsmissbrauchs ausgegangen ist, ob es alle erheblichen Gesichtspunkte widerspruchsfrei berücksichtigt hat und ob die Bewertung dieser Gesichtspunkte von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen wird.
Sachverhalt
Das beklagte Land beschäftigte den Kläger, Diplom-Sportlehrer ohne Lehramtsbefähigung, in der Zeit vom 9.12.2002 bis zum 11.4.2014 aufgrund von insgesamt 25 befristeten Arbeitsverträgen (im Regelfall als Elternzeitvertretung) an 4 Förderschulen in B und in H als Lehrer. Gegen die letzte Befristung erhob der Kläger Klage. Er hat hierbei die Auffassung vertreten, die letzte Befristung sei aufgrund der langjährigen Dauer seiner Beschäftigung und der Anzahl der abgeschlossenen befristeten Verträge rechtsmissbräuchlich. Auszugehen sei – aufgrund einer Unterbrechung- zumindest von einer dauerhaften Beschäftigung seit dem 22.9.2004, da eine weitere Unterbrechung im Jahr 2005 bis auf wenige Tage ausschließlich in der Zeit der Sommerferien gelegen habe und deswegen unbeachtlich sei. Des Weiteren ergebe sich die rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung auch daraus, dass die befristeten Beschäftigungen nicht jeweils für die Dauer des zu erwarteten Vertretungsbedarfs, sondern grds. nur für ein Schulhalbjahr oder sogar für kürzere Zeiträume erfolgten.
Die Entscheidung
Klage hatte Erfolg.
Das Gericht entschied, dass die letzte Befristung vom 22.8.2013 zum 11.4.2014 zwar durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt war, das beklagte Land jedoch nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs gehindert sei, sich auf diesen Sachgrund zu berufen.
Zunächst führte das Gericht aus, dass der Sachgrund der Vertretung einen Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Einstellung der Vertretungskraft voraussetze. Entscheidend sei, dass die Vertretungskraft gerade wegen des durch den zeitweiligen Ausfall des zu vertretenden Mitarbeiters entstandenen vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs eingestellt worden war. Soweit hierbei dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer Aufgaben übertragen werden, die der vertretene Mitarbeiter nie ausgeübt hat, bestehe der erforderliche Kausalzusammenhang, wenn der Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich in der Lage wäre, dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer im Falle seiner Anwesenheit die dem Vertreter zugewiesenen Aufgaben zu übertragen. Hierbei sei, so das Gericht, um den Kausalzusammenhang zu gewährleisten, erforderlich, dass der Arbeitgeber bei Vertragsschluss mit dem Vertreter dessen Aufgaben einem oder mehreren vorübergehend abwesenden Beschäftigten nach außen erkennbar gedanklich zuordne. Diese Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt.
Die Befristung war hier jedoch nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs unwirksam. Diese Würdigung des LAG war revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das BAG führte hierzu aus, dass die Beurteilung, ob die Berufung auf einen Sachgrund nach § 242 BGB rechtsmissbräuchlich sei, grds. den Gerichten der Tatsacheninstanzen obliege. Diese Würdigung sei revisionsrechtlich nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob das LAG von den zutreffenden Voraussetzungen eines institutionellen Rechtsmissbrauchs ausgegangen war und hierbei alle erheblichen Gesichtspunkte widerspruchsfrei berücksichtigt hatte bzw. ob die Bewertung dieser Gesichtspunkte von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen werden. Dies war vorliegend nicht zu beanstanden.
In seiner Entscheidung hat sich das BAG nun erneut mit der Unwirksamkeit einer durch Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigten Befristung nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs befasst (s. auch schon BAG, Urteil v. 21.3.2017, 7 AZR 369/15; 26.10.2016, 7 AZR 135/15).
- Das BAG führte zunächst aus, dass die Gerichte sich bei der Befristungskontrolle nicht auf die Prüfung des geltend gemachten Sachgrunds beschränken dürften, sondern aus unionsrechtlichen Gründen dazu verpflichtet seien, durch Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreifen.
- Es müsse konkret geprüft werden, ob die Verlängerung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge der Deckung eines zeitweiligen Bedarfs diene oder ob es tatsächlich darum gehe, einen ständigen und dauerhaften Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers zu decken. Zwar sei der Arbeitgeber nach Auffassung des Gerichts grds. nicht verpflichtet, eine Personalreserve in Form unbefristet beschäftigter Vertretungskräfte vorzuhalten, um Vertretungsfälle abzud...