BAG, Urteil vom 16.8.2023, 7 AZR 300/22
Die Schriftform gem. § 14 Abs. 4 TzBfG ist auch bei einem früheren Arbeitsbeginn gewahrt, wenn das Enddatum dadurch unberührt bleibt.
Sachverhalt
Am 1.4.2019 hatten die Parteien einen Arbeitsvertrag geschlossen, der für den Zeitraum vom 15.5.2019 bis zum 30.9.2019 befristet sein sollte. Danach einigte man sich jedoch darauf, dass der Kläger seine Tätigkeit schon am 4.5.2019 beginnen sollte. Die Beklagte übersandte deshalb dem Kläger eine geänderte 1. Seite des Arbeitsvertrags, in welchem der neue Befristungszeitraum eingetragen war, mit der Bitte, diese Seite auszutauschen und die alte Seite zurückzusenden. Dies war jedoch nie erfolgt. Der Kläger nahm dann wie vereinbart am 4.5. seine Tätigkeit auf.
Er erhob am 21.10.2019 Klage. Er begründete dies damit, dass die Befristung unwirksam sei, da die Befristungsabrede nicht dem Schriftformgebot des § 14 Abs. 4 TzBfG entspreche.
Die Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Das BAG entschied, dass die Befristung wirksam sei, da die Befristungsabrede dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG genügte.
Nach Auffassung des BAG handelte es sich bei der Abrede der Parteien, dass der Kläger bereits am 4.5.2019 mit seiner Tätigkeit beginnen sollte, um keinen neuen Arbeitsvertrag, so dass auch keine neue Befristungsabrede geschlossen worden sei. Insbesondere ergebe die Auslegung, dass die Beklagte dem Kläger kein "neues" Arbeitsvertragsangebot unterbreitet hatte, sondern lediglich den Beginn der Vertragslaufzeit vorverlegen wollte. Dies folge deutlich aus der im Zusammenhang mit der vereinbarten Vorverlegung geäußerten Bitte der Beklagten, der Kläger möge die 1. Seite des Arbeitsvertrags vom 1.4.2019 austauschen und die "alte" zurücksenden; denn ein solches Vorgehen wäre nicht angezeigt gewesen, wenn es sich um ein neues oder weiteres befristetes Arbeitsverhältnis gehandelt hätte. Die auf der neuen 1. Seite von der Beklagten modifiziert angegebene Vertragsnummer besagt nichts anderes, weil gerade kein vollständig neuer Arbeitsvertragstext übersandt worden war.
Auch genügte die Befristungsabrede im Vertrag vom 1.4.2019, wonach das Arbeitsverhältnis bis zum 20.9.2019 befristet wurde, dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG; denn die Parteien hatten hierdurch einen kalendermäßig bestimmten Endtermin festgelegt und keine ausschließliche (später nur mündlich geänderte) Vertragslaufzeit des Arbeitsverhältnisses. Und nach Ansicht des BAG bedurfte eine solche Befristungsabrede mit einem kalendermäßig bestimmten Endtermin nach § 14 Abs. 4 TzBfG keiner schriftlichen Festlegung (auch) der Aufnahme des Tätigkeitsbeginns.Die Vorverlegung des Arbeitsbeginns ließ vorliegend auch das Enddatum unberührt und bedurfte deshalb nicht der Schriftform. Der Anfangszeitpunkt eines befristeten Arbeitsvertrags bedürfe allenfalls dann der Schriftform, wenn er zur Bestimmung des Endzeitpunkts maßgeblich sei; denn erforderlich sei stets, dass der Endzeitpunkt eindeutig bestimmt oder bestimmbar sei. Somit unterliegen bei kalendermäßigen Befristungen entweder das Beendigungsdatum oder der Vertragsbeginn und die Vertragsdauer ("ab einem bestimmten Datum für eine bestimmte Dauer") dem Schriftformgebot sowie auch die durch das Hinausschieben eines Beendigungstermins verbundene Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags; denn hierbei handele es sich grundsätzlich um eine (weitere) eigenständige Befristung. Dies sei jedoch nicht gleichermaßen zu übertragen auf die Vorverlegung des vereinbarten Beginns eines – mittels Datumsangabe des Beendigungszeitpunkts – befristeten Arbeitsvertrags und der damit gleichfalls verbundenen "Verlängerung" der Vertragsdauer.