BAG, Urteil vom 15.2.2017, 7 AZR 223/15
Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein schriftliches Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags unterbreitet und durch sein vor der Arbeitsaufnahme liegendes Verhalten verdeutlicht, dass er den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags von der Einhaltung des Schriftformgebots abhängig machen will, liegt in der bloßen Entgegennahme der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers regelmäßig nicht die Annahme eines vermeintlichen Vertragsangebots des Arbeitnehmers, sondern es entsteht zwischen den Parteien lediglich ein faktisches Arbeitsverhältnis.
Anders ist jedoch der Fall zu bewerten, wenn der Arbeitgeber, der dem Arbeitnehmer noch kein schriftliches Vertragsangebot unterbreitet hat, ausdrücklich erklärt, der Arbeitsvertrag solle erst mit Unterzeichnung der Vertragsurkunde zustande kommen, er dem Arbeitnehmer jedoch bereits zuvor im Widerspruch zu seiner Erklärung einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt und die Arbeitsleistung entgegennimmt.
Sachverhalt
Die Klägerin des Falls war seit 14.9.2009 als Lehrerin mit mehreren befristeten Arbeitsverträgen als Lehrkraft bei dem Beklagten beschäftigt. Am 11.9.2012 endete das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Befristung vom 22.9.2011. Am selben Tag schlossen die Parteien eine formularmäßige "Gesonderte Vereinbarung" folgenden Inhalts: "Im Vorgriff auf ein noch zu begründendes Arbeitsverhältnis wird vereinbart: Im Fall der Begründung eines Arbeitsverhältnisses soll Frau S im Schuljahr 2012/13 vom 12.09.12 bis voraussichtlich 30.07.2013 (bis 11.09.13) an der Realschule C … mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Unterrichtspflichtzeit beschäftigt werden. Der befristete Einsatz erfolgt wegen Elternzeit Fr. StRin D … bis 30.7.2013. Es wird darauf hingewiesen, dass durch die Unterzeichnung dieser Vereinbarung kein Anspruch auf die Begründung eines Arbeitsverhältnisses entsteht. Der Abschluss von Arbeitsverträgen erfolgt gesondert und schriftlich durch … Eine Berechtigung der Schulleiterin zum Abschluss eines Arbeitsvertrages besteht nicht."
Am 12.9.2012 setzte die Klägerin ihre Tätigkeit an der Staatlichen Realschule C fort. Am 25.9.2012/8.10.2012 schlossen die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag zur Elternzeitvertretung (ab 12.9., längstens bis 10.9.2013).
Die Klägerin ist der Auffassung, die Vereinbarung enthalte keine formwirksame Befristungsabrede, sodass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei, da der Beklagte ihre Arbeitsleistung entgegengenommen habe.
Die Entscheidung
Die Klage auf Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses hatte im Wesentlichen, bis auf die Klage gegen die Befristung zum 30.7.2013, keinen Erfolg, sodass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 25.9.2012/8.10.2012 vereinbarten Befristung am 10.9.2013 beendet wurde.
Zunächst führte das BAG in Bestätigung seiner Rechtsprechung aus, dass in Fällen, in denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein schriftliches Angebot zum Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags unterbreite und durch sein vor Arbeitsaufnahme liegendes Verhalten verdeutliche, dass er den Abschluss des Arbeitsverhältnisses von der Einhaltung des Schriftformgebots abhängig machen wolle, in der bloßen Entgegennahme der Arbeitsleistung regelmäßig nicht die Annahme eines Vertragsangebots liege. Der Arbeitnehmer könne das schriftliche Angebot des Arbeitgebers dann noch nach der Arbeitsaufnahme durch Unterzeichnung der Vertragsurkunde annehmen.
Weiter urteilte das Gericht jedoch, dass diese Grundsätze in Fällen wie vorliegend, wenn der Arbeitgeber, ohne ein annahmefähiges schriftliches Angebot unterbreitet zu haben, erklärt habe, der Vertrag solle erst mit Unterzeichnung der Vertragsurkunde durch ihn zustande kommen, er dem Arbeitnehmer jedoch bereits zuvor in Widerspruch zu seiner Erklärung einen Arbeitsplatz zur Verfügung stelle und die Arbeitsleistung entgegennähme, keine Anwendung fänden. In diesem Fall komme mit der Arbeitsaufnahme konkludent ein Arbeitsvertrag zustande. Eine nach § 14 Abs. 4 TzBfG, § 125 Satz 1 BGB formnichtige Befristungsabrede lasse sich auch nicht dadurch nachträglich heilen, dass die Parteien das nicht schriftlich Vereinbarte nach der Arbeitsaufnahme durch den Arbeitnehmer schriftlich niederlegten. Anders sei dies jedoch in Fallgestaltungen wie vorliegend zu bewerten, wenn die Parteien in dem später unterzeichneten schriftlichen Arbeitsvertrag eine von der formunwirksamen Abrede abweichende und damit eigenständige Befristungsabrede treffen, durch die das zunächst bei Vertragsbeginn unbefristet entstandene Arbeitsverhältnis nachträglich befristet wird. So war dies auch hier: In dem Arbeitsvertrag vom 25.9.2012/8.10.2012 zum 10.9.2013 wurde nicht lediglich eine zuvor formunwirksam vereinbarte Befristung schriftlich niedergelegt, sondern der Vertrag enthielt eine eigenständige Befristungsabrede, mit der erstmals eine Befristung zum 10.9.2013 vereinbart wurde. Damit hatten die Parteien das Arbeitsverhältnis, das am 12...