BAG, Urteil von 21.9.2017, 2 AZR 57/17
Leitsatz (amtlich)
Die Klagefrist gem. § 4 Satz 1 KSchG und die Fiktionswirkung des § 7 KSchG finden auf die Eigenkündigung eines Arbeitnehmers keine Anwendung.
Sachverhalt
Die Klägerin, seit 1992 bei der Beklagten beschäftigt, wurde aufgrund einer paranoiden Schizophrenie 2013 stationär behandelt, war im Anschluss daran jedoch wieder arbeitsfähig. Sie kündigte mit Schreiben vom 6.3.2015 fristgemäß zum 30.9.2015 das Arbeitsverhältnis, was von der Beklagten auch bestätigt wurde. Die Klägerin wurde in der Folge bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freigestellt. Ab Mai 2015 befand sich die Klägerin jedoch erneut in stationärer Behandlung. Ende Juli 2015 wurde für sie eine Betreuerin u. a. zur Vermögenssorge sowie zur Vertretung vor Behörden und Gerichten bestellt, welche der Beklagten unter Beilegung einer ärztlichen Stellungnahme mitteilte, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Kündigung nicht geschäftsfähig gewesen sei. Nachdem die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte erfolglos bat, die Kündigung für gegenstandslos zu erklären, erhob die Klägerin Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch ihre Kündigung beendet worden sei.
Die Entscheidung
Die Klage hatte vor dem ArbG keinen Erfolg, das LAG gab der Klage statt. Das BAG konnte nicht abschließend entscheiden, ob die Kündigung der Klägerin das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgelöst hatte und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück. Das BAG begründete seine Entscheidung damit, dass das LAG mit der gegebenen Begründung der Klage nicht stattgeben durfte.
Zunächst urteilte das Gericht, dass die Klage zulässig war, auch wenn der Antrag entsprechend § 4 Satz 1 KSchG formuliert wurde; denn eine Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG könne keine Eigenkündigung des Arbeitnehmers zum Gegenstand haben; dagegen sprechen sowohl die Gesetzessystematik – § 4 KSchG befindet sich im 1. Abschnitt, der sich ausschließlich auf arbeitgeberseitige Kündigungen bezieht – als auch Sinn und Zweck der Normen. Des Weiteren, so das Gericht, stelle die Vorschrift auf die fehlende soziale Rechtfertigung der Kündigung ab, was aber nur bei einer Arbeitgeberkündigung sein könne. Somit sei der Antrag dahin auszulegen, dass die Klägerin begehrte festzustellen, das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien habe über den 30.9.2015 hinaus fortbestanden; hierbei handele es sich um eine allgemeine Feststellungsklage gem. § 256 Abs. 1 ZPO.
Ob die Kündigung dagegen bestand hatte, konnte noch nicht abschließend entschieden werden; denn das LAG durfte einen Ausschluss der freien Willensbestimmung der Klägerin durch eine vorübergehende Störung ihrer Geistestätigkeit am 6.3.2015 nicht allein aufgrund der ärztlichen Stellungnahme als erwiesen ansehen. Die Stellungnahme bescheinige keinen medizinischen Befund, sondern beschränke sich auf die Angabe, man gehe fest davon aus, es habe am 6.3.2015 bei der Klägerin "krankheitsbedingt keine Geschäftsfähigkeit" vorgelegen. Dabei handele es sich nicht um einen medizinischen Sachverhalt, sondern um die sich aus einem solchen möglicherweise ergebende Rechtsfolge; dies habe das LAG nun festzustellen.