1 Allgemeines
Beihilfen zu Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sind eine Besonderheit des öffentlichen Dienstes. Sie knüpfen bei Beamten letztlich an deren Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Sozialversicherung aber auch daran an, dass sie, von dem nicht bezifferbaren Durchschnittsbetrag, der zur Eigenvorsorge für den Krankheitsfall in den Bezügen enthalten ist, keinen Beitragszuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag erhalten. Da bei in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beschäftigten der Arbeitgeber grundsätzlich die Hälfte des Versicherungsbeitrags trägt (§ 249 Abs. 1 SGB V) und bei freiwillig gesetzlich oder privat versicherten Beschäftigten er sich mit Zuschüssen nach § 257 SGB V an den Beiträgen beteiligt und fast durchweg eine ausreichende Vollversicherung gegen Krankheitskosten vorliegt, haben Beschäftigte nur einen stark eingeschränkten Beihilfeanspruch, wenn sie überhaupt Beihilfe bekommen.
Tarifvertragliche Verweisungen sichern den Beschäftigten (einschl. den Beschäftigten der Kommunen) einen Anspruch auf Beihilfe entsprechend den für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen zu. Folglich ist der Beihilfeanspruch der Beschäftigten nicht bundesweit einheitlich. Er kann sich nach dem Beihilferecht des Bundes oder demjenigen der Länder (soweit diese eigenständiges Recht haben) bestimmen, wobei sich zwar die Leistungstatbestände weitgehend entsprechen, teilweise aber erhebliche strukturelle Unterschiede bestehen (z. B. Minderung der Ansprüche durch gestaffelte Kostenpauschalen anstelle von Eigenbehalten). In Ländern kann sich der Beihilfeanspruch auch unmittelbar aus den für Beamte des Arbeitgebers geltenden Beihilfeverordnungen ergeben (so z. B. in Hessen). Diese Länder können folglich auch den Beihilfeanspruch der Beschäftigten durch Änderungen der Verordnung beschneiden oder ganz entziehen.
Die nachfolgende Darstellung geht vom Beihilfeanspruch nach Bundesrecht aus. Dabei wurden die grundlegenden Änderungen durch die neugefassten Beihilfevorschriften (BhV) vom 17.12.2003 und 20.1.2004 berücksichtigt. Diese folgen der Entschließung des Deutschen Bundestages vom 26.9.2003, wonach diese Be- und Entlastungen durch das GKV-Modernisierungsgesetz wirkungsgleich in das Beihilferecht für Beamte zu übertragen sind. Mit der durch tarifvertragliche Verweisung hergestellten Maßgeblichkeit der beamtenrechtlichen Beihilferegelungen für die Beschäftigten werden die Letzteren auch von den erheblichen Leistungseinschränkungen betroffen. Diese werden bereits am 1.1.2004 (für ab diesem Zeitpunkt entstandene Aufwendungen) wirksam, ausgenommen die stärkere Kürzung der Material- und Laborkosten beim Zahnersatz um 60 v. H., die erst am 1.1.2005 in Kraft trat.
Die Hinweise zu den BhV wurden unter dem 15.12.2004 veröffentlicht.
2 Beihilfeberechtigung
Nach § 40 BAT werden für den Geltungsbereich des BAT Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen die bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden Bestimmungen angewendet. Der Arbeitgeber ist frei in der Ausgestaltung der Beihilfeberechtigung und des Beihilfeanspruchs gegenüber seinen Angestellten. Er kann Tarifverträge schließen, solchen beitreten, Arbeitgeberrichtlinien erlassen oder die Beihilfeberechtigung und die damit verbundenen Ansprüche in den für Beamte geltenden Vorschriften (z.B. Beihilfeverordnungen) mitregeln.
Angestellten des Bundes ist die Beihilfeberechtigung durch den Beihilfetarifvertrag (BhTV) vom 15.6.1959, geändert durch den Ergänzungstarifvertrag vom 26.5.1964, zugesichert worden. Dieser Tarifvertrag wurde von den Gewerkschaften zum 30.9.1970 gekündigt, wirkt aber nach § 4 Abs. 5 des Tarifvertragsgesetzes nach, bis neue Vereinbarungen an dessen Stelle treten. Nach § 1 BhTV erhalten Angestellte Beihilfen in sinngemäßer Anwendung der jeweiligen Fassung der Beihilfevorschriften (BhV), soweit sie für Beamte vorgesehen sind und soweit der BhTV nichts Abweichendes bestimmt (wie z.B. für Sanatoriumsbehandlungen). Die Gleichstellung mit Beamten kann jedoch nur insoweit gelten, als Angestellte – wie Beamte – ihre Krankenversicherungsbeiträge alleine tragen. Als reine Verweisungsnorm (auf den die für den Arbeitgeber Bund geltenden genannten Tarifvertrag) kann aus § 40 BAT selbst keine eigene Beihilfeberechtigung hergeleitet werden. Insbesondere begründet sie keine Beihilfeberechtigung nach einzig Beamten vorbehaltenen Regelungen. Beihilfeberechtigung besteht grundsätzlich so lange, als Angestellte Vergütung erhalten (§ 2 Abs. 2 BhV).
In Ländern, für die der genannte oder ein anderer Beihilfetarifvertrag nicht gilt, kann sich die Beihilfeberechtigung auch unmittelbar aus der für Beamte des Arbeitgebers geltenden Beihilfenverordnung ergeben. Dies ist z.B. in Nordrhein-Westfalen und Hessen der Fall; diese Länder können folglich auch die Beihilfeberechtigung der Angestellten durch Änderung der Verordnung beschneiden oder ganz wegfallen lassen.
Da für die neuen Bundesländer keine ...