Teilzeitbeschäftigte Beschäftigte erhalten Beihilfe anteilig entsprechend dem Verhältnis der im Einzelfall vereinbarten Wochenarbeitszeit zur Vollbeschäftigung, auch wenn die Teilzeitarbeit nicht mindestens 50 v. H. beträgt. Die anteilige Beihilfe ist als anlassbezogener Zuschuss zum Entgelt zu sehen, die folglich Teil des Arbeitsentgelts wird.[1] Die Steuerfreiheit der als Zuschuss gezahlten Beihilfe bleibt unberührt (§ 3 Nr. 11 EStG, R 11 LStR 2004).

 
Praxis-Beispiel

Teilzeitbeschäftigung eines ledigen freiwillig gesetzlich versicherten Beschäftigten zu 75 v. H. der Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten, beihilfefähige Arztkosten 470 EUR, Kassenleistungen 190 EUR

Beihilfe

50 v. H. von 280 EUR (470 ./. 190 EUR) = 140 EUR, davon 75 v. H. = 105 EUR.

Nur anteilige Beihilfe steht dem Beschäftigten auch für die bei ihm nach § 3 Abs. 1 BhV berücksichtigungsfähigen Angehörigen zu. Ist der Ehegatte des Teilzeitbeschäftigten als Beamter, Richter oder Versorgungsempfänger ebenfalls beihilfeberechtigt, erhält dieser Beihilfe in Höhe der aufgrund der Quotelung beim teilzeitbeschäftigten Ehegatten ausfallenden Beihilfe, allerdings unter Anrechnung der Beihilfe des Beschäftigten. Da der Teilzeitbeschäftigte nach Maßgabe des § 4 Abs. 5 BhV beim Beamten zum berücksichtigungsfähigen Angehörigen wird, ist der sich aus § 5 Abs. 4 Nr. 3 BhV modifiziert (durch den Hinweis 2 hierzu) ergebende Beihilfeausschluss zu beachten. Dies gilt nicht, wenn beide Ehegatten als Beschäftigte beihilfeberechtigt sind und einer davon in Teilzeit (einschl. Altersteilzeit) beschäftigt ist.

Die anteilige Beihilfe bemisst sich nach der Arbeitszeit im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (§ 5 Abs. 2 BhV).

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