4.1 Beihilfen sind bis 600 EUR steuerfrei
Wird der Arbeitnehmer durch eine Notsituation finanziell belastet, kann der Arbeitgeber ihm mit einer steuerfreien Beihilfe unter die Arme greifen. Als solche Notsituationen gelten z. B. Krankheit bzw. Tod eines Familienangehörigen, Vermögensverluste durch höhere Gewalt (z. B. Hochwasser, Brand) oder die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft bzw. Haftung. Die Steuerbefreiung gilt für Bar- und Sachzuwendungen.
Freibetrag bis 600 EUR im Kalenderjahr
Leistungen zur Unterstützung des Arbeitnehmers sind pro Kalenderjahr bis zu 600 EUR (Freibetrag) steuerfrei.
Höhere Zuwendungen bleiben ebenfalls steuerfrei, wenn ein besonderer Notfall dies rechtfertigt und sich der Arbeitnehmer in einer wirtschaftlichen Bedrängnis befindet. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein solcher besonderer Notfall vorliegt, müssen die Einkommensverhältnisse und der Familienstand des Arbeitnehmers berücksichtigt werden.
Im Zweifel Anrufungsauskunft einholen
Bestehen Zweifel, ob ein besonderer Notfall vorliegt und eine über 600 EUR hinausgehende Unterstützung steuerfrei bleiben kann, sollte dies im Einzelfall mit dem Finanzamt abgeklärt und die Erteilung einer Anrufungsauskunft beantragt werden. Dadurch gewinnen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Rechtssicherheit bezüglich des Lohnsteuerabzugs.
Pauschale Besteuerung möglich
Steuerpflichtige Beihilfen unterliegen grundsätzlich dem Lohnsteuerabzug nach den persönlichen Besteuerungsmerkmalen des Arbeitnehmers (ELStAM). Eine Pauschalbesteuerung kommt in Betracht, wenn sonstige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen gewährt werden. Steuerpflichtige Beihilfen, die nach Beendigung der beruflichen Tätigkeit geleistet werden, gehören bei Erreichen der Altersgrenzen (63. Lebensjahr bzw. 60. Lebensjahr bei Schwerbehinderung) zu den durch die Gewährung der Freibeträge für Versorgungsbezüge begünstigten Versorgungsbezügen.
4.2 Besonderheiten bei Betrieben mit mindestens 5 Arbeitnehmern
Beihilfen und Unterstützungsleistungen in Notfällen können nur steuerfrei ausgezahlt werden, wenn der Arbeitgeber auf die Zahlung keinen maßgeblichen Einfluss hat. Deshalb ist die Mitbestimmung des Betriebsrats oder sonstiger Arbeitnehmervertreter vorgeschrieben. Diese Voraussetzungen müssen allerdings nur von Betrieben mit mindestens 5 Arbeitnehmern erfüllt werden.
Die Leistungen müssen vor diesem Hintergrund
- aus einer mit eigenen Mitteln des Arbeitgebers geschaffenen, aber von ihm unabhängigen und mit ausreichender Selbstständigkeit ausgestatteten Einrichtung, z. B. Unterstützungskasse oder Hilfskasse, gewährt werden,
- aus Beträgen gezahlt werden, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat oder sonstigen Vertretern der Arbeitnehmer zu dem Zweck überweist, aus diesen Beträgen Unterstützungen an die Arbeitnehmer ohne maßgebenden Einfluss des Arbeitgebers zu gewähren,
- vom Arbeitgeber selbst erst nach Anhörung des Betriebsrats oder sonstiger Vertreter der Arbeitnehmer gewährt oder nach einheitlichen Grundsätzen bewilligt werden, denen der Betriebsrat oder sonstige Vertreter der Arbeitnehmer zugestimmt haben.
4.3 Einzelfälle
4.3.1 Laufender Lebensunterhalt und Sterbegeld
Unterstützungsleistungen können nur aus Anlass der jeweiligen Notsituation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls steuerfrei gewährt werden. Pauschale oder laufende Zahlungen erfüllen diese Voraussetzung nicht. Sie gehören als Beiträge zur Bestreitung des Lebensunterhalts zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Zuschüsse zum laufenden Lebensunterhalt
Ein Arbeitgeber gewährt seinem Arbeitnehmer nach Ablauf der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall einen Zuschuss zum gesetzlichen Krankengeld von 50 EUR monatlich.
Ergebnis: Der monatlich gezahlte Zuschuss dient zur Bestreitung des laufenden Lebensunterhalts und gehört zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Eine steuerfreie Beihilfe liegt nicht vor.
Auch das vom Arbeitgeber beim Tod des Arbeitnehmers geleistete Sterbegeld rechnet grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Es gehört jedoch zu den Versorgungsbezügen und ist deshalb durch die Gewährung von Freibeträgen begünstigt.
4.3.2 Steuerfreier Ersatz der Selbstbeteiligung bei privater Krankenversicherung
Arbeitgeber können den Arbeitnehmern, die eine private Krankenversicherung unter Vereinbarung einer Selbstbeteiligung abgeschlossen haben, die nicht von der Krankenversicherung übernommenen Krankheitskosten bis 600 EUR steuerfrei erstatten. Eine steuerfreie Erstattung der Selbstbeteiligung unabhängig von tatsächlich entstandenen Kosten ist allerdings ausgeschlossen.
Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss bei Zahnersatz
Ein Arbeitgeber leistet dem Arbeitnehmer nach Vorlage der Rechnung einen Zuschuss von 200 EUR zu den von der Krankenkasse nicht übernommenen Kosten für Zahnersatz.
Ergebnis: Der Zuschuss b...