(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für Leistungen von zugelassenen Krankenhäusern (§ 108 SGB V), die nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) oder dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vergütet werden, für
1. |
vor- und nachstationäre Behandlungen (§ 1 Abs. 3 BPflV, § 1 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG) und |
2. |
allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Abs. 2 BPflV, § 2 Abs. 2 KHEntgG). |
(2) Neben den Leistungen nach Absatz 1 sind Aufwendungen für gesondert berechnete
1. |
wahlärztliche Leistungen (§ 16 Satz 2 BPflV, § 17 KHEntgG) und |
2. |
Unterkunft (§ 16 Satz 2 BPflV, § 17 KHEntgG)
abzüglich eines Betrages von 12,00 EUR täglich, |
unter den Voraussetzungen des § 25 beihilfefähig.
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