(1) 1Aufwendungen für ambulante neuropsychologische Therapien sind beihilfefähig, wenn sie
1. |
der Behandlung akut erworbener Hirnschädigungen oder Hirnerkrankungen dienen, insbesondere nach Schlaganfall oder Schädel- Hirn-Trauma, und |
2. |
durchgeführt werden von Fachärztinnen oder Fachärzten für
b) |
Nervenheilkunde, Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, |
c) |
Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder |
d) |
Neurochirurgie und Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, |
die zusätzlich zu ihrer Gebietsbezeichnung über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen. |
2Satz 1 gilt auch bei Behandlungen, die durchgeführt werden von
1. |
Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten, |
2. |
ärztlichen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten, |
3. |
psychologischen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten oder |
4. |
Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten, |
wenn diese über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen. 3Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach Abs. 3.
(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für eine ambulante neuropsychologische Therapie, wenn
1. |
ausschließlich angeborene Einschränkungen oder Behinderungen der Hirnleistungsfunktionen ohne sekundäre organische Hirnschädigung behandelt werden, insbesondere Aufmerksamkeitsdefizit- Syndrom mit oder ohne Hyperaktivität (ADHS oder ADS), Intelligenzminderung, |
2. |
es sich um Hirnerkrankungen mit progredientem Verlauf im fortgeschrittenen Stadium, insbesondere mittel- und hochgradige Demenz vom Alzheimertyp, handelt oder |
3. |
die Hirnschädigung oder die Hirnerkrankung mit neuropsychologischen Defiziten bei erwachsenen Patientinnen und Patienten länger als fünf Jahre zurückliegt. |
(3) 4Aufwendungen für neuropsychologische Behandlungen sind in folgendem Umfang beihilfefähig:
1. |
bis zu fünf probatorische Sitzungen, |
2. |
bei Einzelbehandlung, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen
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wenn eine Behandlungseinheit mindestens 25 Minuten dauert |
wenn eine Behandlungseinheit mindestens 50 Minuten dauert |
Regelfall |
120 Behandlungseinheiten |
60 Behandlungseinheiten |
Ausnahmefall |
40 weitere Behandlungseinheiten |
20 weitere Behandlungseinheiten |
sowie |
3. |
bei Gruppenbehandlung, bei Kindern und Jugendlichen gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen
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wenn eine Behandlungseinheit mindestens 50 Minuten dauert |
wenn eine Behandlungseinheit mindestens 100 Minuten dauert |
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80 Behandlungseinheiten |
40 Behandlungseinheiten. |
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5Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist die gesamte Behandlung nach Satz 1 Nr. 2 beihilfefähig.