(1) 1Aus Anlass einer schweren psychischen Erkrankung ist eine fachärztlich verordnete Soziotherapie beihilfefähig, wenn Erkrankte nicht in der Lage sind, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbstständig in Anspruch zu nehmen und durch die Soziotherapie eine Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird. 2Dies gilt auch, wenn die Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht durchführbar ist. 3Schwere psychische Erkrankungen nach Satz 1 sind Erkrankungen
und
2. |
der affektiven Störungen
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4Die Verordnung nach Satz 1 muss erfolgen von
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einer Fachärztin oder einem Facharzt
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2. |
einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten, |
3. |
einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten – in therapeutisch begründeten Fällen in der Übergangsphase ab dem 18. Lebensjahr bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres –. |
5Die Soziotherapie muss von einer Fachkrankenschwester für Psychiatrie bzw. einem Fachpfleger für Psychiatrie, von einer Diplom-Sozialarbeiterin bzw. einem Diplom-Sozialarbeiter oder einer Sozialpädagogin bzw. einem Sozialpädagogen durchgeführt werden, die bzw. der zu einer Leistungserbringung im Sinn des § 37a SGB V berechtigt ist.
(2) 1Behandlungen sind je Krankheitsfall, gegebenenfalls nach höchstens fünf probatorischen Sitzungen, höchstens bis zu 120 Stunden innerhalb eines Zeitraums von maximal drei Jahren als Einzel- oder Gruppentherapie beihilfefähig; die probatorischen Sitzungen bei dem Therapeuten, der die Behandlung durchführt, werden auf die Zahl der verordneten Sitzungen angerechnet. 2Soziotherapie wird in der Regel als Einzelmaßnahme erbracht.
(3) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für einen der in Abs. 1 Satz 5 genannten Leistungserbringer bis zur Höhe der Kosten von Leistungen, die von den Krankenkassen in vergleichbaren Fällen auf der Grundlage des § 37a SGB V gewährt werden.
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