(1) 1Aus Anlass einer schweren psychischen Erkrankung ist eine fachärztlich verordnete Soziotherapie beihilfefähig, wenn Erkrankte nicht in der Lage sind, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbstständig in Anspruch zu nehmen und durch die Soziotherapie eine Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird. 2Dies gilt auch, wenn die Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht durchführbar ist. 3Schwere psychische Erkrankungen nach Satz 1 sind Erkrankungen
1. |
des schizophrenen Formenkreises
a) |
Schizophrenie (ICD-10-Nrn.: F 20.0 - 20.6) |
b) |
schizotype Störung (ICD-10-Nr.: F 21) |
c) |
anhaltende wahnhafte Störung (ICD-10-Nr.: F 22) |
d) |
induzierte wahnhafte Störung (ICD-10-Nr.: F 24) |
e) |
schizoaffektive Störung (ICD-10-Nr.: F 25) |
|
und
2. |
der affektiven Störungen
a) |
gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen im Rahmen einer bipolaren affektiven Störung (ICD-10-Nr.: F 31.5) |
b) |
schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10-Nr.: F 32.3) |
c) |
gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung (lCD-10-Nr.: F 33.3). |
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4Die Verordnung nach Satz 1 muss erfolgen von
1. |
einer Fachärztin oder einem Facharzt
c) |
für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, |
e) |
für Psychiatrie und Psychotherapie, |
f) |
für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie – in therapeutisch begründeten Fällen in der Übergangsphase ab dem 18. Lebensjahr bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres –, |
|
2. |
einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten, |
3. |
einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten – in therapeutisch begründeten Fällen in der Übergangsphase ab dem 18. Lebensjahr bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres –. |
5Die Soziotherapie muss von einer Fachkrankenschwester für Psychiatrie bzw. einem Fachpfleger für Psychiatrie, von einer Diplom-Sozialarbeiterin oder [Bis 30.09.2024: bzw.] einem Diplom-Sozialarbeiter oder einer Sozialpädagogin oder [Bis 30.09.2024: bzw.] einem Sozialpädagogen durchgeführt werden, die oder [Bis 30.09.2024: bzw.] der zu einer Leistungserbringung im Sinn des § 37a SGB V berechtigt ist.
(2) 1Behandlungen sind je Krankheitsfall, gegebenenfalls nach höchstens fünf probatorischen Sitzungen, höchstens bis zu 120 Stunden innerhalb eines Zeitraums von maximal drei Jahren als Einzel- oder Gruppentherapie beihilfefähig; die probatorischen Sitzungen bei dem Therapeuten, der die Behandlung durchführt, werden auf die Zahl der verordneten Sitzungen angerechnet. 2Soziotherapie wird in der Regel als Einzelmaßnahme erbracht.
(3) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für einen der in Abs. 1 Satz 5 genannten Leistungserbringer bis zur Höhe der Kosten von Leistungen, die von den Krankenkassen in vergleichbaren Fällen auf der Grundlage des § 37a SGB V gewährt werden.