(1) 1Aufwendungen für eine von

 

1.

Fachärztinnen oder Fachärzten

 

a)

mit den Gebietsbezeichnungen

aa)

Neurologie,

bb)

Nervenheilkunde,

cc)

Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,

dd)

Psychiatrie und Psychotherapie oder

ee)

Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie -psychotherapie,

 

b)

mit Zusatz-Weiterbildung "Psychotherapie",

 

2.

Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten von psychiatrischen Institutsambulanzen nach § 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder

 

3.

Krankenhausärztinnen oder Krankenhausärzten im Rahmen des Entlassungsmanagements

verordnete Soziotherapie sind nach Maßgabe des § 37a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person wegen einer schweren psychischen Erkrankung nicht in der Lage ist, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbstständig in Anspruch zu nehmen und durch die Soziotherapie eine Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird.

2Dies gilt auch, wenn die Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht durchführbar ist. 3Schwere psychische Erkrankungen nach Satz 1 sind

 

1.

folgende Erkrankungen des schizophrenen Formenkreises:

 

a)

Schizophrenie,

 

b)

schizotype Störung,

 

c)

anhaltende wahnhafte Störung,

 

d)

induzierte wahnhafte Störung und

 

e)

schizoaffektive Störung

und

 

2.

folgende affektive Störungen:

 

a)

gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen im Rahmen einer bipolaren affektiven Störung,

 

b)

schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen und

 

c)

gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung.

 

(2) Aufwendungen einer Krankenpflegekraft sind im Umfang und bis zur Höhe der Kosten, die von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden, beihilfefähig.

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