BAG, Urteil v. 15.12.2016, 6 AZR 578/15
Für einen Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG muss die erforderliche Kausalität zwischen der Benachteiligung und einem Grund i. S. v. § 1 AGG dargelegt werden.
Sachverhalt
Die 1961 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige mit russischer Herkunft. Seit 1984 ist sie aufgrund eines erfolgreichen Studienabschlusses Inhaberin eines Diploms als Systemtechnik-Ingenieurin, welches im Jahr 1999 durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein als gleichwertig mit einem an einer FH in Deutschland durch Diplomprüfung abgeschlossenen Studium der Fachrichtung Informatik anerkannt wurde. Seit 1984 arbeitete sie in mehreren Bereichen als System-/Systemtechnik-Ingenieurin, Anwendungsentwicklerin, als Programmiererin und als Software-Entwicklerin. Daneben absolvierte sie mehrere Weiterbildungskurse u. a. Kurse in "Java Webprogrammierung". Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft eines Telekommunikationsunternehmens. Im Juni 2013 waren von den etwa 100 Beschäftigten der Beklagten 60 in der IT-Abteilung tätig, davon 55 Männer und 5 Frauen. Die Klägerin hatte sich bereits im Jahr 2006 erfolglos bei der Beklagten beworben. Im Juni 2013 war im Onlinebewerbungsportal eine Stellenausschreibung als "Android Software Entwickler (w/m)" geschaltet, worauf die Klägerin von ihrem Profil passend wäre. Im zur Verfügung gestellten Onlinebewerbungsformular waren u. a. die Abfrage der Anrede ("Frau"/"Herr") und die Abfrage "Deutschkenntnisse" als Pflichtangaben vorgesehen. Bei Letzterer stand zur Auswahl "Deutsch Muttersprache", "Deutsch verhandlungssicher", "Deutsch fortgeschritten" und "Deutsch Grundkenntnisse". Die Bewerbung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Eingeladen zum Vorstellungsgespräch wurden 2 männliche Mitbewerber, wovon einer eingestellt wurde. Dieser hatte Geisteswissenschaften studiert und verfügte weder über ein Studium der Informatik noch über eine außeruniversitäre Ausbildung im Bereich der Informatik.
Nachdem die Klägerin erfolglos die Zahlung einer Entschädigung sowie die Auskunft über die Zusammensetzung des Beschäftigungsbereichs Softwareentwicklung und die Qualifikation des eingestellten Bewerbers verlangte, klagte sie auf Entschädigung nach dem AGG. Dagegen brachte die Beklagte vor, die Absage sei ausschließlich aufgrund fachlicher Erwägungen erfolgt. Die Klägerin verfüge nicht über die für die ausgeschriebene Stelle erforderliche Erfahrung und ausreichende Qualifikationen; denn bei der Auswahl unter den Bewerbern habe sie besonderen Wert auf spezielle Berufserfahrung im Bereich der Entwicklung von Apps gelegt. Die beiden zum Vorstellungsgespräch eingeladenen Bewerber und insbesondere der letztlich eingestellte Bewerber entsprächen diesen Anforderungen in besonderem Maße.
Die Entscheidung
Die Klage auf Entschädigung hatte keinen Erfolg. Der Anspruch ergibt sich nach Auffassung des BAG weder aus § 15 Abs. 2 AGG noch aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG. Die Beklagte habe, so das Gericht, die Klägerin weder wegen ihres Alters, ihres Geschlechts sowie ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt noch lagen Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin vor.
Das Gericht begründete dies u. a. damit, dass die Klägerin nicht die für den Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG erforderliche Kausalität zwischen der Benachteiligung und einem Grund i. S. v. § 1 AGG dargelegt habe; denn zum einen sei der Ausschreibungstext geschlechtsneutral gefasst worden und zum anderen habe sich auch aus dem Onlinebewerbungsformular kein Indiz i. S. v. § 22 AGG für eine Benachteiligung ergeben. Was die Frage im Onlinebewerbungsformular nach dem Geburtsdatum betraf, fehle es an einer Vermutungswirkung, da das Geburtsdatum nicht obligatorisch anzugeben war und die Klägerin ihre Bewerbung auch ohne Angabe des Geburtsdatums auf den Weg bringen konnte. Es existiere auch kein Erfahrungssatz, dass der Arbeitgeber mit der Frage nach dem Alter regelmäßig signalisiere, er habe lediglich Interesse an der Beschäftigung jüngerer Mitarbeiter/innen. Auch die im Bewerbungsformular der Beklagten vorgesehene Auswahl zwischen "Frau" und "Herr" lässt nach Auffassung des Gerichts kein Indiz i. S. v. § 22 AGG für eine Benachteiligung der Klägerin wegen ihres Geschlechts erkennen; denn die Angabe könne allein dazu dienen, Bewerbungen zeitnah mit zutreffender Anrede beantworten zu können. Zwar knüpfe die Frage nach den Deutschkenntnissen, insbesondere der verwendete Begriff der muttersprachlichen Kenntnisse an die ethnische Herkunft an. Allerdings stelle, so das Gericht, die verpflichtend zu beantwortende Frage nach den Deutschkenntnissen ebenfalls kein Indiz i. S. v. § 22 AGG für eine Benachteiligung der Klägerin wegen ihrer ethnischen Herkunft dar; denn im Onlinebewerbungsformular der Beklagten waren mehrere Möglichkeiten verfügbar, um die Frage nach den Deutschkenntnissen zu beantworten und war nicht nur auf "Deutsch Mut...