EuGH, Urteil v. 11.4.2019, C-254/18
Eine nationale Regelung kann für die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit Bezugszeiträume mit Beginn und Ende an festen Kalendertagen vorsehen. Allerdings müssen diese Regelungen einen zusätzlichen Mechanismus enthalten, der gewährleistet, dass die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden während jedes auf 2 aufeinanderfolgende feste Bezugszeiträume verteilten 6-Monats-Zeitraums eingehalten wird.
Sachverhalt
Im vorliegenden, aus Frankreich stammenden Rechtsstreit geht es um die Frage des Bezugszeitraums für die Berechnung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit der aktiven Beamten im Polizeidienst. Für die Beamten gilt hierbei eine Regelung (Dekret Nr. 2002-1279), welche vorsieht, dass die wöchentliche Arbeitszeit pro 7-Tages-Zeitraum, einschließlich Überstunden, während eines Kalenderhalbjahrs 48 Stunden im Durchschnitt nicht überschreiten darf. Der Durchschnitt wurde hierbei bislang anhand eines in Kalenderhalbjahren ausgedrückten Bezugszeitraums (fester Bezugszeitraum) berechnet; ein Bezugszeitraum von 6 Monaten mit zeitlich flexiblem Beginn und Ende (gleitender Bezugszeitraum) wurde nicht herangezogen.
Die klagende Gewerkschaft (Syndicat des cadres de la sécurité intérieure) sieht in dieser bisherigen Berechnung der durchschnittlichen Stundenanzahl einen Verstoß gegen die Regeln der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung.
Der damit befasste Conseil d’État hatte diese Frage dem EuGH vorgelegt.
Die Entscheidung
Der EuGH entschied, dass die Berechnung der durchschnittlichen Arbeitszeit anhand eines festen Bezugszeitraums im Einklang mit europäischem Recht stehe; denn den Mitgliedstaaten stehe es insoweit frei, die Bezugszeiträume nach der Methode ihrer Wahl zu bestimmen. Sie müssten hierbei nur die mit der Richtlinie verfolgten Ziele, Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, beachten. Das Gericht führte hierzu aus, dass dies u. a. dadurch geschehen sei, dass die Richtlinie eine Obergrenze für die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit vorsehe. Diese Regelung stehe jedoch generell einer Berechnung der Arbeitszeit anhand eines festen Bezugszeitraums nicht entgegen. Allerding müsse solch einer Handhabung, so der EuGH weiter, mit Mechanismen verbunden werden, die gewährleisten, dass die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden während jedes auf 2 aufeinanderfolgende feste Bezugszeiträume verteilten 6-Monats-Zeitraums eingehalten werde. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass ein Arbeitgeber während 2er aufeinanderfolgender fester Bezugszeiträume einem Beschäftigten sehr viel Arbeitszeit aufbürdet, was zwar für sich genommen mit der Richtlinie im Einklang stünde, jedoch nicht ihre Ziele erfülle.