Die Rufbereitschaft wird arbeitszeitschutzrechtlich der Ruhezeit zugeordnet, die innerhalb der Rufbereitschaft erbrachte Arbeitsleistung hingegen der Arbeitszeit.
Zum Zweck der Vergütungsberechnung wird die Zeit der Rufbereitschaft zunächst zum Zwecke der Vergütungsberechnung mit 12,5 % als Arbeitszeit gewertet. Dazu kommt die tatsächlich abgeleistete Arbeitszeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit. Soweit der Angestellte außerhalb des Aufenthaltsortes zur Arbeit herangezogen wird, werden ihm zusätzlich mindestens 3 Stunden angerechnet (3-Stundengarantie). Bei mehrmaliger Inanspruchnahme wird diese Garantie allerdings nur einmal für die kürzeste Inanspruchnahme angesetzt.
Rufbereitschaft von Samstag 18.00 bis 6.30 Uhr des folgenden Tages. Tatsächlicher Arbeitsanfall mit Wegezeit von 19.00 bis 20.30 Uhr (= 1,5 Stunden) und von 23.00 bis 24.00 Uhr inkl. Wegezeit. Um 1.00 Uhr erfolgt ein Anruf. Die Angelegenheit kann telefonisch geklärt werden. Dauer des Gesprächs: 10 Minuten. Dies ergibt folgende Arbeitszeitberechnung:
1. |
12,5 % von 12,5 Std. |
= |
1,56 Std. |
2. |
19.00-20.30 Uhr |
= |
1,50 Std. |
3. |
23.00 - 24.00 Uhr |
= |
1,00 Std.; aber: Garantie = 3,00 Std. |
4. |
1.00 - 1.10 Uhr |
= |
0,16 Std. |
Insgesamt werden also 6,22 Std. als Arbeitszeit berechnet. |
Die maßgebende Rufbereitschaft rechnet dabei ab dem Zeitpunkt, von dem ab Rufbereitschaft angeordnet wurde, und endet mit dem zeitlichen Ende dieser Verpflichtung.
Es wurde durchgehend Rufbereitschaft vom Dienstende am Freitag bis zum Dienstbeginn am Montag angeordnet.
Die Stundengarantie ist nur einmal und nicht mehrfach anzurechnen. Soweit Sonderregelungen eine Mehrfachanrechnung vorsehen (Nr. 6 Abschn. B Abs. 8 zu SR 2a BAT), betrifft dies nicht die Vergütung, sondern nur die Frage zur Feststellung der im Kalendermonat zulässigen Anzahl von Bereitschaftsdiensten.
Sofern allerdings die Rufbereitschaft nicht ununterbrochen andauert, entsteht der Anspruch auf die Stundengarantie mit jeder Unterbrechung erneut.
Das Krankenhaus ordnet Rufbereitschaft für die ganze Woche von Montag bis Freitag jeweils von 18.00 Uhr bis 6.00 Uhr morgens an. Hier handelt es sich um die Anordnung von fünf Rufbereitschaften. Der Anspruch auf die 3-Stundengarantie entsteht jeden Tag der Woche erneut.
Vergütet wird die gesamte errechnete Arbeitszeit (12,5 % + tatsächliche Arbeit + Wegezeit) mit der Überstundenvergütung. Beachten Sie, dass die Rufbereitschaftsvergütung von 12,5 % auch für die Zeit der tatsächlichen Inanspruchnahme der Arbeitsleistung zu bezahlen ist, also zusätzlich zur Überstundenvergütung für die geleistete Arbeit und Wegezeit.
Zeitzuschläge werden für die Zeit der Rufbereitschaft nicht bezahlt (§ 35 Abs. 2 Unterabs. 3 S. 1). Für die Zeit der tatsächlichen Arbeitsleistung - also nicht der Garantiestunden - einschließlich Wegezeit und etwaiger Garantiestunden sieht § 35 Abs. 2 Unterabs. 3 Satz 2 die Bezahlung von Zuschlägen nach § 35 Abs. 1. Satz 2 Buchst. b-f vor.
Fahrtkosten sind nicht zu ersetzen.
Im vorhergehenden Beispiel besteht ein Vergütungsanspruch wie folgt:
Überstundenvergütung für 6,22 Stunden
Nachtarbeitszuschlag für 1,66 Stunden
Samstagszuschlag für 1 Stunde
Sonntagszuschlag für 0,16 Stunden
Die tatsächlich geleistete Arbeit einschl. Garantie und Wegezeit kann durch Freizeitausgleich abgegolten werden. Die zum Zwecke der Vergütungsberechnung anzusetzenden 12,5 % sind dagegen immer in Geld abzugelten, nicht aber im Wege des Freizeitausgleichs. Im Übrigen gelten die Ausführungen zum Bereitschaftsdienst entsprechend.
Im vorhergenden Beispiel würde der Freizeitausgleich 5,0 Stunden (1,5 + 3 + 0,16) betragen. Hinzu käme die Vergütung für 1,56 Stunden und die Zeitzuschläge.
Sonderregelungen zum BAT
Soweit in den Sonderregelungen andere oder weitergehende Bestimmungen zu Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft enthalten sind, wirken diese nur für die dort genannten Bereiche.