Begriff
Rufbereitschaft liegt vor, wenn sich der Arbeitnehmer
- auf Anordnung des Arbeitgebers
- außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit
- an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten hat, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen,
§ 15 Abs. 6b Unterabs. 1 BAT.
Im Gegensatz zum Bereitschaftsdienst bestimmt hier der Arbeitnehmer den Aufenthaltsort. Er kann sich in der eigenen Häuslichkeit oder an einem sonstigen dem Arbeitgeber anzuzeigenden Ort aufhalten. Er muss jedoch in der Lage sein, innerhalb einer angemessen Zeitspanne nach Abruf die Arbeit aufzunehmen.
Nach einer Entscheidung des BAG liegt Rufbereitschaft auch dann vor, wenn der Mitarbeiter mit einem Mobiltelefon (Handy) ausgestattet ist. Zwar muss der Mitarbeiter hier dem Arbeitgeber seinen Aufenthaltsort regelmäßig nicht anzeigen, auch ein Mobiltelefon schränkt jedoch die Bewegungsfreiheit des Mitarbeiters ein. Der Mitarbeiter muss sich auch in diesem Fall ständig einsatzbereit halten, darf das Gebiet des Telefonnetzes nicht verlassen und ist damit in seiner privaten Lebensführung beeinträchtigt.
Rufbereitschaft darf vom Arbeitgeber nur angeordnet werden, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt.
Ordnet der Arbeitgeber Rufbereitschaft an, obwohl erfahrungsgemäß in der Regel Arbeit anfällt und damit Bereitschaftsdienst das richtigere Instrument gewesen wäre, ist diese tarifwidrig angeordnete Rufbereitschaft dennoch als Rufbereitschaft (und nicht als Bereitschaftsdienst) zu vergüten.
Vergütung
Für die Vergütungsberechnung wird zunächst die gesamte Zeit der Rufbereitschaft mit 12,5 % gewertet (§ 15 Abs. 6b Unterabs. 2 BAT). "Für angefallene Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit wird daneben die Überstundenvergütung gezahlt", § 15 Abs. 6b Unterabs. 3 Satz 1 BAT.
D.h. der pauschalen Bewertung der Rufbereitschaft mit 12,5 % wird die Zeit der tatsächlichen Arbeitsleistung einschließlich etwaiger Wegezeiten hinzu addiert. Erforderlich ist damit, dass der Arbeitnehmer für die Vergütungsberechnung jeden Arbeitseinsatz während der Rufbereitschaft dokumentiert.
Wird der Angestellte außerhalb des Aufenthaltsortes kurzfristig zur Arbeit herangezogen, so werden für die Vergütungsberechnung – ungeachtet der tatsächlichen Arbeitsdauer – mindestens 3 Stunden angesetzt (sog. Stundengarantie, § 15 Abs. 6b Unterabs. 3 Satz 2 BAT).
Wird der Angestellte während der Rufbereitschaft mehrmals kurzfristig zur Arbeit außerhalb seines Aufenthaltsortes herangezogen, wird die Stundengarantie nur einmal – für die kürzeste Inanspruchnahme – angesetzt.
Die Garantiestunden werden nur gewährt, wenn die Arbeitsleistung der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen täglichen Arbeitszeit nicht unmittelbar vorangeht oder folgt. Erforderlich ist also, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz bereits verlassen hat.
Ein Arbeitsabruf im Rahmen der Rufbereitschaft liegt nicht vor, wenn der Mitarbeiter im Anschluss an seine tägliche regelmäßige Arbeitszeit Überstunden leisten muss. Dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter im Anschluss an seine Arbeitszeit dienstplanmäßig zur Rufbereitschaft eingeteilt ist.
Die geleisteten Arbeitsstunden werden nur als Überstunden abgegolten. Eine gleichzeitige Berücksichtigung der Stunden bei Festsetzung der Rufbereitschaftsvergütung findet nicht statt.
Formel zur Umrechnung der Rufbereitschaft in Arbeitszeit:
Zeit der Rufbereitschaft x12,5 % + Zeiten tatsächlich angefallener Arbeit und Wegezeiten (ggfs. Stundengarantie) x Überstundenvergütung.
Ein Arzt wird während seiner 12-stündigen Rufbereitschaft mehrfach in Anspruch genommen. Er hält sich in seiner Privatwohnung auf.
- Er wird angerufen und kann telefonisch die notwendigen Informationen/Anweisungen geben. Dauer des Telefongesprächs: 8 Minuten.
- Später wird er zu einem Notfall gerufen. Er fährt zum Krankenhaus. Dauer inkl. Wegezeit: 1 Stunde, 40 Minuten.
- Ein weiterer Einsatz im Krankenhaus dauert 50 Minuten.
Vergütungsberechnung
Die Stundengarantie wird nur einmal gewährt, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme. Erforderlich ist jedoch, dass der Angestellte seinen Aufenthaltsort verlassen hat. Deshalb wird die Stundengarantie nicht für das Telefonat, sondern für den 50-minütigen Einsatz im Krankenhaus angesetzt.
Im einzelnen:
12 Std. (Dauer der Rufbereitschaft) x 12,5 % = 1,5 Std. zzgl.
8 Minuten (Telefonat)
1 Std. 40 Minuten (1. Einsatz im Krankenhaus)
3 Std. (Stundengarantie, 2. Einsatz im Krankenhaus).
Für die Vergütungsberechnung werden von der 12stündigen Rufbereitschaft 6 Stunden und 18 Minuten als Arbeitszeit gewertet.
Für die gesamte errechnete Arbeitszeit ist Überstundenvergütung (Stundenvergütung zzgl. des Zeitzuschlags für Überstunden zu zahlen.
Tatsächlich angefallene Arbeitszeiten einschließlich der Wegezeiten können auch durch Freizeitausgleich abgegolten werden (§ 15 Abs. 6b Unterabs. 4 BAT).
Dabei ist eine angefangene halbe Stunde, die sich bei der Berechnung ergeben hat, auf eine halbe Stunde aufzurunden. Wird Freizeitausgleich gewährt, entfä...