In der Wahl ihres/seines Aufenthaltsortes ist der Beschäftigte nicht völlig frei. Es darf nur eine solche Zeitspanne zwischen Abruf und Aufnahme der Arbeit liegen, die den Einsatz nicht gefährdet und noch gewährleistet, dass die Arbeit im Bedarfsfall noch aufgenommen werden kann.
A ist als Krankenpfleger im Funktionsbereich Anästhesie eines Krankenhauses tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes (AVR) Anwendung. A wird auch zur Rufbereitschaft herangezogen. Bei Rufbereitschaft hält sich der Mitarbeiter auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einem von ihm selbst gewählten, dem Arbeitgeber anzuzeigenden Ort auf, um bei Abruf die Arbeit kurzfristig aufzunehmen (§ 7 Abs. 3 der Anlage 5 zu den AVR). Der Arbeitgeber hat angeordnet, dass bei Rufbereitschaft die Arbeit innerhalb von 20 Minuten nach Abruf aufgenommen werden müsse. Dies ist erforderlich, um eine ordnungsgemäße Behandlung der Patienten in Notfällen sicherzustellen und Haftungsrisiken auszuschließen. A benötigt ca. 25 bis 30 Minuten, um von seiner Wohnung zum Arbeitsplatz zu gelangen.
A ist nach Auffassung des BAG nicht verpflichtet, die Arbeit innerhalb der vom Arbeitgeber festgesetzten Zeitspanne nach Abruf aufzunehmen. Die Zeitvorgabe von 20 Minuten überschreitet die Grenzen des Direktionsrechts. § 7 AVR räumt dem Arbeitgeber nicht das Recht ein, die Zeit zwischen dem Abruf und der Arbeitsaufnahme im Voraus und für alle Fälle auf eine bestimmte Höchstdauer zu beschränken. Dem Begriff "kurzfristig" in § 7 Abs. 3 der Anlage 5 zu den AVR ist dies nicht zu entnehmen. Eine solche zeitliche Beschränkung liefe dem Wesen der nur bei erfahrungsgemäß geringem Arbeitsanfall zulässigen Rufbereitschaft zuwider. Je nach Sachlage können zwischen Abruf nicht im Betrieb anwesender Arbeitnehmer und Arbeitsaufnahme unterschiedlich lange Zeiten liegen, die alle als "kurzfristig" anzusehen sind. Ist der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen darauf angewiesen, dass der Arbeitnehmer – z. B. in Notfällen – spätestens innerhalb von 20 Minuten die Arbeit aufnimmt, muss er sich der geeigneten, nach den AVR zulässigen Arbeitszeitregelung bedienen. Neben der Rufbereitschaft kommt insbesondere der Schichtdienst oder der Bereitschaftsdienst in Betracht.
Beachten Sie:
Dieses Urteil gilt nicht für den Bereich des TVöD. Denn nach § 7 Abs. 4 TVöD ist die/der Beschäftigte verpflichtet, auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Das Wort "kurzfristig" ist in dieser Bestimmung nicht enthalten. Damit ist hier dem Arbeitgeber eine nähere Konkretisierung des Zeitrahmens zwischen Abruf und Arbeitsaufnahme möglich.
Es dürfte allgemein davon auszugehen sein, dass bei einer Zeitvorgabe von 30 Minuten aufwärts eine für die Rufbereitschaft schädliche Aufenthaltsbestimmung nicht mehr angenommen werden kann und daher im Rahmen eines Rufbereitschaftsdienstes zulässig ist. Bei einer Zeitvorgabe von nur 10 Minuten bei einem Krankenwagenfahrer im Rettungsdienst liegt keine Rufbereitschaft, sondern in Wirklichkeit Bereitschaftsdienst vor, da mit dieser Zeitvorgabe zugleich faktisch eine Aufenthaltsbestimmung verbunden ist. Gleicher Ansicht – jedoch mit anderen Argumenten – war der Europäische Gerichtshof, als es um die Zeitvorgabe von 8 Minuten ging.