Die folgende Dienstvereinbarung bietet allgemeine Anregungen für die Gestaltung von Arbeitszeiten zur Abweichung von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes im Rahmen des § 7 Abs. 1 und 2 Arbeitszeitgesetz nach § 6 Abs. 4 TVöD bzw. § 6 TV-L in Verbindung mit Bereitschaftsdienst/Rufbereitschaft.
So besteht nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ArbZG die Möglichkeit, aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung abweichend von § 3 ArbZG die Arbeitszeit über 10 Stunden werktäglich auf bis zu 24 Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 ArbZG kann aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ferner zugelassen werden, bei Rufbereitschaft von der Ruhezeit von 11 Stunden nach § 5 Abs. 1 ArbZG abzuweichen, sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird.
Demgegenüber fehlt es in § 6 Abs. 4 TVöD/TV-L an einer Bezugnahme auf § 7 Abs. 2a ArbZG, weshalb eine Abweichung von den §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 ArbZG ohne Ausgleich auch in Verbindung mit Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst nicht möglich ist. Durch den Anhang zu § 6 TVöD (VKA), der mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008 (§ 4 Nr. 19) zum TVöD vom 13. September 2005 eingeführt wurde und zum 1. Juli 2008 in Kraft trat, wurde eine entsprechende Flexibilisierungsmöglichkeit (sog. Opt-out-Regelung) auch im TVöD geschaffen. Diese Regelung ist jedoch ausschließlich auf sogenannte Cheffahrerinnen und Cheffahrer im kommunalen Dienst beschränkt. Die Inanspruchnahme von § 7 Abs. 2a ArbZG wird zusätzlich durch § 45 Abs. 4 BT-K für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen im Falle von Bereitschaftsdienst ermöglicht.
Von den übrigen Abweichungsmöglichkeiten von den Regelungen des ArbZG nach §§ 7 und 12 ArbZG, die nicht in Verbindung mit Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft stehen, wird in der nachstehenden Dienstvereinbarung nicht Gebrauch gemacht.
Jede Regelung der Arbeitszeit erfordert eine sorgfältige Analyse der tatsächlichen Arbeitsbelastung und eine darauf abgestimmte Planung. Bei der nachfolgenden Dienstvereinbarung handelt es sich um ein Muster. Sie stellt keine Vorlage dar, die unverändert auf spezifische Gegebenheiten übertragen werden kann, sondern muss individuell an die jeweiligen Rahmenbedingungen angepasst werden.
Die nachfolgende Dienstvereinbarung orientiert sich am Beispiel eines kommunalen Bauhofes.
4.1 Dienstvereinbarung über die Flexibilisierung der Arbeitszeiten im Rahmen von § 7 Abs. 1 u. 2 ArbZG
Präambel
Diese Dienstvereinbarung basiert auf § 6 Abs. 4 TVöD und soll die Öffnungsmöglichkeiten des § 7 Abs. 1 Nr. 1 lit. a und Abs. 2 Nr. 1 ArbZG nutzen, um im Rahmen von Bereitschaftsarbeit eine flexible Arbeitszeitgestaltung zu ermöglichen. Ziel ist es, betriebliche Erfordernisse mit den Interessen und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten in Einklang zu bringen und gleichzeitig die gesetzlichen Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes zu beachten.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Beschäftigten im Bauhof der Gemeinde ..., auf deren Beschäftigungsverhältnis der TVöD Anwendung findet.
(1) Aus dringenden dienstlichen Gründen kann nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschrift von den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
Dringende dienstliche Gründe im Sinne dieser Vorschrift liegen insbesondere vor, wenn:
- Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung besteht, z. B. bei der Beseitigung von Unwetterschäden, Räumung von Straßen und Wegen nach Sturm oder Schneefall oder der Instandsetzung kritischer Infrastruktur wie Straßenbeleuchtung oder Ampelanlagen.
- Unvorhergesehene Ereignisse schnelles Handeln erfordern, z. B. bei Rohrbrüchen, Störungen in der Wasserversorgung oder akuten Umweltschäden wie Ölspuren oder umgestürzten Bäumen.
- Notwendige Vorbereitungen oder Nacharbeiten bei kommunalen Veranstaltungen erforderlich sind, z. B. Aufbau, Durchführung und Abbau von gemeindlichen Festen, Märkten oder Gedenkveranstaltungen.
- Zeitkritische Arbeiten zur Einhaltung von Vorgaben durchgeführt werden müssen, z. B. Winterdiensteinsätze bei plötzlichem Schneefall oder der Abschluss dringender Instandhaltungsarbeiten vor Witterungswechseln.
Dringende dienstliche Gründe liegen insbesondere nicht vor, wenn es sich um planbare Arbeiten handelt, die ohne negative Folgen verschoben werden können, wie etwa die routinemäßige Pflege von Grünflächen oder nicht sicherheitsrelevante Reparaturen an Straßen. Ebenso stellt eine Verzögerung von Arbeiten, die keine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursachen, keinen dringenden Grund dar. Auch organisatorische Umstände, wie Personalengpässe, oder rein pragmatische Erwägungen, wie das Vorziehen von Arbeiten zur Vermeidung von Verkehrsbehinderungen, rechtfertigen keine Abweichung von den Arbeitszeitvorgaben.