4.1 Dienstvereinbarung über flexible Arbeitszeiten im Bauhof der Gemeinde …
Präambel
Die vorliegende Dienstvereinbarung regelt die Gestaltung und Umsetzung einer flexiblen Arbeitszeit im Bauhof der Gemeinde … Die Vertragsparteien nutzen dazu die tarifvertraglichen Möglichkeiten nach § 6 TVöD, im Rahmen des § 7 Abs. 1 und 2 Arbeitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abzuweichen. Ziel ist, mit einem flexiblen Personal- und Geräteeinsatz mehr Effizienz und Effektivität bei der zum Teil sehr speziellen Aufgabenerledigung im Bauhof zu erreichen. Gleichzeitig soll mit dieser Dienstvereinbarung der Gesundheits- und Arbeitsschutz aller Mitarbeiter gefördert und gestärkt werden. Die praktische Durchführung der nachfolgenden Regelungen setzt bei allen Vorgesetzten und Mitarbeitern ein hohes Verantwortungsbewusstsein und eine nachhaltige Kooperationsbereitschaft voraus.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Beschäftigte im Bauhof der Gemeinde …, auf deren Beschäftigungsverhältnis der TVöD-Anwendung findet.
§ 2 Regelarbeitszeit
(1) Beginn und Ende der Arbeitszeit können im Einvernehmen zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern individuell unter Beachtung der gesetzlichen und tarifvertraglichen Bestimmungen festgelegt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass keine Überstunden entstehen, ein etwaiger Stundenausgleich eingeplant und die Aufgabenerledigung sichergestellt ist.
(2) Soweit nichts anderes festgelegt wird, beginnt und endet die Arbeitszeit wie folgt:
Montag bis Donnerstag |
7 Uhr bis 16 Uhr (8,25 Std.) |
Freitag |
7 Uhr bis 13.15 Uhr (6 Std.) |
Die vertragliche Regelarbeitszeit beträgt damit 39 Stunden/Woche. Sie wird bei Urlaub, Arbeitsunfähigkeit, Wochenfeiertagen und Freizeitausgleich angesetzt.
§ 3 Pausenregelung
(1) Nach spätestens 6 Stunden Arbeit muss eine Ruhepause genommen werden. Die Dauer der Ruhepause beträgt bei einer Arbeitszeit von weniger als 9 Stunden mindestens 30 Minuten und darüber hinaus mindestens 45 Minuten. Die Ruhepause dient der Erholung. In dieser Zeit ist der Mitarbeiter deshalb von jedweder Arbeitsleistung vollkommen freigestellt.
(2) Für die Ruhepause wird ein Zeitkorridor von 11 Uhr bis 14 Uhr eingerichtet. In dieser Zeit ist die Ruhepause nach Absprache im Team und mit dem Vorgesetzten zu nehmen. Die Ruhepausen können aus dringenden dienstlichen Gründen in Zeitabschnitte von 15 Minuten aufgeteilt werden.
§ 4 Ausgleichszeitraum
Für die Berechnung der vertraglichen und gesetzlichen Arbeitszeit nach dieser Dienstvereinbarung gilt für jeden Mitarbeiter ein maximaler Zeitraum von 6 Monaten. In dieser Zeit ist die vertragliche und gesetzliche Arbeitszeit ordnungsgemäß auszugleichen.
(1) Aus dringenden dienstlichen Gründen, insbesondere im sog. Winterdienst, können folgende abweichende Regelungen zur Arbeitszeitgestaltung getroffen werden:
- Sofern die Aufgabenerledigung dies erfordert, kann die tägliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von 24 Stunden auf bis zu 12 Stunden verlängert werden.
- Sofern die Aufgabenerledigung dies erfordert, kann durch tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft die tägliche Höchstarbeitszeit von 10 Stunden überschritten werden. Im Kalendermonat dürfen nicht mehr als 15 Rufbereitschaften angeordnet werden. Diese Zahl darf im Winter vorübergehend überschritten werden, wenn sonst der Winterdienst nicht sichergestellt wäre. Die anfallenden Rufbereitschaften sollen auf die an die Rufbereitschaft teilnehmenden Mitarbeiter möglichst gleichmäßig verteilt werden.
- Sofern die Aufgabenerledigung dies erfordert, kann die tägliche Ruhezeit durch Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit beträgt, gekürzt werden. Die erforderlichen Kürzungen werden innerhalb des vorliegenden Ausgleichszeitraums durch entsprechende Verlängerung anderer Ruhezeiten umgehend ausgeglichen.
(2) In allen Fällen der Arbeitszeitgestaltung nach Abs. 1 ist der Gesundheitsschutz der betroffenen Mitarbeiter möglichst schnell durch einen entsprechenden Zeitausgleich innerhalb von einem Monat, spätestens aber innerhalb des nach § 4 geregelten Ausgleichszeitraums zu gewährleisten.
(3) Teilzeitbeschäftigte sollen zu Mehrarbeit, Überstunden und/oder Rufbereitschaft nur in dem Verhältnis herangezogen werden, wie Vollzeitbeschäftigte zu Überstunden und/oder Rufbereitschaft herangezogen werden. Teilzeitbeschäftigte, die mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, sollen nur in Ausnahmefällen zu Mehrarbeit, Überstunden und/oder Rufbereitschaft herangezogen werden.
§ 6 Zeiterfassung
Alle Zeitdaten werden über das Zeiterfassungssystem FXF elektronisch erfasst und ausgewertet. Einzelheiten werden in einer gesonderten Dienstvereinbarung getroffen.
§ 7 Schlussbestimmungen
(1) Diese Dienstvereinbarung tritt am 1.11.2019 in Kraft und endet am 31.8.2021. Die Rechtsnormen dieser Dienstvereinbarung gelten bis zum Inkrafttreten einer neuen Dienstvereinbarung fort (Nachwi...