Derselbe Arbeitgeber
"Arbeitgeber" ist die juristische Person, bei der der Mitarbeiter beschäftigt ist. Hierbei ist auf die Rechtspersönlichkeit abzustellen, nicht auf die Beschäftigung bei einer bestimmten Behörde, einer einzelnen Dienststelle usw..
Als "derselbe Arbeitgeber" sind z.B. anzusehen
- die Bundesrepublik Deutschland,
- das einzelne Bundesland,
- die jeweilige Gemeinde,
rechtlich selbständige bundes- und landesunmittelbare Körperschaften und Anstalten, wie z.B.
die Bundesbank
die Bundesanstalt für Arbeit
die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
die Landesversicherungsanstalten
der Westdeutsche Rundfunk.
Wechselt ein Arbeitnehmer von einer Kommune zu deren Eigenbetrieb, so liegt darin kein Arbeitgeberwechsel.
Dagegen sind die in privatrechtlicher Rechtsform (z.B. AG, GmbH, e.V.) geführten Betriebe der Gemeinde, des Landes oder des Bundes selbständige Arbeitgeber.
Dies gilt selbst dann, wenn z.B. die Gemeinde alleiniger Gesellschafter der GmbH ist oder das gesamte Kapital der Einrichtung hält!
Wechselt ein Mitarbeiter von einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber zu einem in privater Rechtsform geführten Betrieb, der den BAT anwendet – was in dieser Rechtsform keinesfalls zwingend ist –, so beginnt die Beschäftigungszeit grundsätzlich neu zu laufen.
Nach § 19 Abs. 4 S. 2 BAT "sollen" jedoch privatrechtlich geführte kommunale Betriebe, die der VkA angehören, bei einem Wechsel des Mitarbeiters von der Gemeinde zu deren Betrieb Vorzeiten anrechnen. Damit ist der neue Arbeitgeber – die AG, GmbH etc. – bei Tarifbindung in der Regel verpflichtet, die bei der Gemeinde erreichte Beschäftigungszeit anzuerkennen.
Ist der neue Arbeitgeber (die AG, GmbH) nicht dem Arbeitgeberverband beigetreten, und wendet er den BAT auch nicht aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung – also schuldrechtlich – an, findet § 19 Abs. 4 Satz 2 BAT keine Anwendung. Eine "Beschäftigungszeit" im Sinne dieser Vorschrift ist dann nicht zu berechnen. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf, dass der neue Arbeitgeber die bei der Gemeinde verbrachte Zeit auf die Betriebszugehörigkeit anrechnet.
Vollendung des 18. Lebensjahres
Als Beschäftigungszeit wird nur die nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte Zeit berücksichtigt.
Bei der Berechnung des Lebensalters ist nach §§ 187 Abs. 2 S. 2, 188 Abs. 2 BGB der Geburtstag mitzurechnen. D.h. der Angestellte vollendet sein 18. Lebensjahr mit Ablauf des dem Geburtstag vorangehenden Tages. Die Beschäftigungszeit beginnt frühestens mit dem 18. Geburtstag.
Ein am 27.2.1977 geborener Angestellter vollendet sein 18. Lebensjahr mit Ablauf des 26.2.1995. Die Beschäftigungszeit beginnt frühestens am 27.2.1995.