Mit dem 69. Tarifvertrag zur Änderung des BAT vom 25.4.1994 sowie dem 77. Änderungs-TV vom 29.10.2001 haben die Tarifvertragsparteien die Vorschriften zur Berechnung der Beschäftigungszeit bei Teilzeitkräften in wesentlichen Punkten geändert.
Seit 1.5.1994 werden Teilzeitbeschäftigungen bei Berechnung der Beschäftigungszeit grundsätzlich in vollem Umfang angerechnet. Bis zum 31.12.2001 bleiben nach dem Tarifwortlaut jedoch Zeiten einer Tätigkeit im Sinne des § 3 Buchst. n BAT a.F., also Zeiten, in denen der Angestellte nur geringfügig beschäftigt war, unberücksichtigt. Des Weiteren wurden in Übergangsvorschriften komplizierte Sonderregelungen zur Berechnung der Beschäftigungszeit insbesondere für die Zeit vor dem 1.5.1994 geschaffen.
5.1 Zeiten ab dem 1.1.2002
Bei Berechnung der Beschäftigungszeit werden ab 1.1.2002 Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung – auch einer nur geringfügigen Beschäftigung – in vollem Umfang angerechnet.
§ 19 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT – der Ausschluss von Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung – wurde mit dem 77. Tarifvertrag zur Änderung des BAT vom 29.10.2001 ersatzlos gestrichen. Dennoch sollen vor dem 1.1.2002 in Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung verbrachte Zeiten bei Berechnung der Beschäftigungszeit unberücksichtigt bleiben.
Nach der Übergangsvorschrift in § 4 Abs. 1 des 77. Tarifvertrages zur Änderung des BAT werden geringfügige Beschäftigungen im Sinne des § 8 SGB IV bei Berechnung der Beschäftigungszeit, der Dienstzeit, der Bewährungszeit oder der Zeit einer Tätigkeit nur berücksichtigt, soweit sie nach dem 31. Dezember 2001 zurückgelegt worden sind.
Die Übergangsvorschrift soll aufwändige Berechnungen für vergangene Zeiträume vermeiden und klarstellen, dass geringfügig Beschäftigte hinsichtlich der Beschäftigungs- und Dienstzeit sowie der Einordnung in das Vergütungssystem wie Neueingestellte zu behandeln sind.
Es bestehen jedoch erhebliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Übergangsvorschrift in § 4 Abs. 1 Änderungs-TV: Den Tarifvertragsparteien steht bei Abschluss von Tarifverträgen zwar ein großer Gestaltungsspielraum zu. Nach §§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz dürfen jedoch Teilzeitkräfte – auch geringfügig Beschäftigte – nicht wegen der Teilzeitarbeit schlechter gestellt werden als Vollzeitbeschäftigte. Sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung der geringfügig Beschäftigten z.B. bei den Kündigungsfristen sind jedoch nicht erkennbar.
Im Falle einer Kündigung sollten deshalb bei Ermittlung der Kündigungsfristen nach § 53 BAT auch vor dem 1.1.2002 in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis verbrachte Zeiten miteinbezogen werden!
Nach einer Entscheidung des BAG zu § 3 Buchst. r (nicht vollbeschäftigte Tierärzte, Fleischkontrolleure) ist ein Arbeitsverhältnis auch dann auf die Beschäftigungszeit anzurechnen, wenn dieses Arbeitsverhältnis aus dem Geltungsbereich des BAT ausgenommen ist.
5.2 Zeiten zwischen dem 1. Mai 1994 und dem 31. Dezember 2001
Nach § 19 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT (alte Fassung) werden bis zum 31.12.2001 in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (§ 3n BAT) abgeleistete Zeiten bei Berechnung der Beschäftigungszeit nicht berücksichtigt. Die genannte Vorschrift wurde mit dem 77. Tarifvertrag zur Änderung des BAT vom 29.10.2001 ersatzlos gestrichen. Nach der Übergangsvorschrift in § 4 Abs. 1 des 77. ÄnderungsTV werden Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung jedoch erst ab dem 1.1.2002 angerechnet.
Der Ausschluss von Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung erscheint im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung von teilzeitbeschäftigten und vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern (§ 4 Abs. 1 TzBfG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 TzBfG) bedenklich (vgl. auch Gleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten). Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung ist nicht erkennbar.
5.3 Zeiten vor dem 1. Mai 1994
War ein Mitarbeiter bereits vor dem 1.5.1994 in Teilzeitarbeit beschäftigt, richtet sich die Berechnung der Beschäftigungszeit nach § 19 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT in der bis 30.4.1994 geltenden Fassung. Denn nach der Übergangsvorschrift in § 4 des 69. Änderungstarifvertrages vom 25.4.1994 bleibt die vor dem 1. Mai 1994 erreichte Beschäftigungszeit grundsätzlich unberührt.
5.3.1 Ohne Änderung der Arbeitszeit
Liegen Arbeitszeitänderungen nicht vor, ergeben sich keine Besonderheiten:
Auch nach der früheren Regelung waren Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung – sofern diese die Grenze des § 3 Buchst. n BAT überschritten – grundsätzlich in vollem Umgang anrechenbar (§ 19 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 BAT a.F.).
5.3.2 Bei Änderung der Arbeitszeit
Wurde jedoch die mit einer Teilzeitkraft arbeitsvertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit verlängert, wird die bis 30.4.1994 verbrachte Zeit nur dann in vollem Umfang berücksichtigt, wenn der Mitarbeiter bis spätestens 31.12.1994 (Ausschlussfrist!) die Anrechnung der Teilzeitbeschäftigungszeiten nach der Neuregelung des § 19 BAT beantragt hat (Übergangsvorschrift in § 4 des 69. Änderungstarifvertrages vom 25.4.1994).
Bei Antragstellung
Hat der Mitarbeiter einen entsprechenden Antrag gestellt oder erfolgte die Arbeitszeitän...