Beschäftigungszeit ist nur die
- bei demselben Arbeitgeber
- in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit.
2.1.1 Derselbe Arbeitgeber
"Arbeitgeber" ist die juristische Person, bei der der Beschäftigte angestellt ist. Hierbei ist auf die Rechtspersönlichkeit abzustellen, nicht auf die Beschäftigung bei einer bestimmten Behörde, einer einzelnen Dienststelle usw.
Als "derselbe Arbeitgeber" sind z. B. anzusehen
Beispiele:
Wechselt ein Beschäftigter vom Landratsamt zum Eigenbetrieb des Landkreises, so liegt darin kein Arbeitgeberwechsel. Arbeitgeber ist weiterhin der Landkreis.
Die in privatrechtlicher Rechtsform (z. B. GmbH, AG, e. V.) geführten Betriebe der Kommune oder des Bundes sind dagegen selbstständige Arbeitgeber. Dies gilt selbst dann, wenn z. B. die Gemeinde alleiniger Gesellschafter der GmbH ist oder das gesamte Kapital der Einrichtung hält!
Wechselt also ein Mitarbeiter von einem tarifgebundenen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber zu einem in privater Rechtsform (z. B. als GmbH) geführten Betrieb, der den TVöD anwendet, liegt ein Arbeitgeberwechsel vor. Die Anrechnung der Vorzeiten richtet sich dann nach § 34 Abs. 3 Satz 3 TVöD (Einzelheiten hierzu unten, Ziffer 2.2).
2.1.2 Bestehen eines "Arbeitsverhältnisses"
Nach § 34 Abs. 3 TVöD wird die bei demselben Arbeitgeber "in einem Arbeitsverhältnis" zurückgelegte Zeit als Beschäftigungszeit berücksichtigt.
Ein Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn "eine Einzelperson (Arbeitnehmer) einem anderen (Arbeitgeber) gegenüber verpflichtet ist, in persönlicher Abhängigkeit Dienste zu leisten". Der Mitarbeiter muss als "Arbeitnehmer", d. h. als Angestellter oder Arbeiter, beschäftigt sein.
Keine Anrechnung von Zeiten in einem Beamtenverhältnis
Zeiten in einem Beamtenverhältnis werden nach dem TVöD nicht als Beschäftigungszeit anerkannt. Eine dem früheren Tarifrecht BAT vergleichbare Anrechnungsvorschrift sieht der TVöD nicht vor.
Zeiten in einem Beamtenverhältnis bleiben damit bei der Beschäftigungszeit unberücksichtigt. Dies gilt unabhängig davon, ob das Beamtenverhältnis zu dem jetzigen Arbeitgeber oder einem anderen Dienstherrn bestand.
Verbeamtete Lehrerin wechselt in ein Arbeitsverhältnis
Eine Lehrerin leistete ihren Vorbereitungsdienst in Nordrhein-Westfalen. Danach war sie 4 Jahre als angestellte Lehrerin und weitere 10 Jahre als Beamtin im Schuldienst von Thüringen und Brandenburg tätig. Im Anschluss daran war sie als angestellte Lehrerin in Nordrhein-Westfalen beschäftigt.
Die Zeit im Beamtenverhältnis wird nicht als "Beschäftigungszeit" i. S. d. § 34 Abs. 3 TVöD berücksichtigt. Auch die Zeiten, in denen die Lehrerin als Angestellte beschäftigt war, werden nicht auf die Beschäftigungszeit angerechnet. Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern werden nur angerechnet, wenn die Beschäftigungszeiten unmittelbar aufeinander folgen. Im entschiedenen Fall war die Lehrerin aber zwischenzeitlich als Beamtin tätig.
Nach § 34 Abs. 3 Satz 1 TVöD werden bei Berechnung der Beschäftigungszeit nur Zeiten in einem "Arbeitsverhältnis" berücksichtigt.
Das BAG entschied in seinem Urteil zur vergleichbaren Regelung im TV-L: Der klare Wortlaut der Vorschrift spreche dafür, dass Beamtenverhältnisse nicht dem § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L unterfallen. Danach wird die Beschäftigungszeit als "im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit" definiert. Diese Begriffsbestimmung knüpft wortgetreu an § 19 Abs. 1 BAT/BAT-O an. Der abweichende Zusammenhang beider Tarifnormen macht jedoch deutlich, dass § 34 Abs. 3 TV-L den Zweck verfolgt, ausschließlich "Arbeitsverhältnisse" bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern in die Beschäftigungszeit einzubeziehen. Die Regelungen der Beschäftigungszeit galten nach § 19 Abs. 3 BAT/BAT-O sinngemäß für ehemalige Beamte (mit Ausnahme von Ehrenbeamten und Beamten, die nur nebenbei beschäftigt wurden). Dagegen bezieht § 34 Abs. 3 TV-L Beamte nicht ein.
Die Tarifwerke des TV-L, des TVöD (Bund) und des TVöD (VKA) wurden aus dem BAT und dem BAT-O entwickelt. Daraus ist zu schließen, dass die Tarifvertragsparteien Beamtenverhältnisse bewusst von der Beschäftigungszeit des § 34 Abs. 3 TV-L ausnehmen wollten. Ansonsten hätten die Tarifvertragsparteien eine dem § 19 Abs. 3 BAT/BAT-O vergleichbare Regelung getroffen. Das Regelungssystem des § 34 Abs. 3 TV-L ist gemessen an der Regelungsabsicht nicht unvollständig. Deshalb besteht kein Raum für eine Analogie.
Es verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, wenn Beamtenverhältnisse nicht in die Beschäftigungszeit des § 34 Abs. 3 TV-L einbezogen werden.
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist durch den Ausschluss Beamter nicht verletzt. Die T...