Im Folgenden wird die Situation eines mehrfachen Arbeitgeberwechsels innerhalb des TVöD im Laufe des Erwerbslebens der Beschäftigten beleuchtet.
Ein Arbeitnehmer war vom 1.11.1990 bis zum 14.10.2002 bei der F Stuttgart GmbH beschäftigt. Vom 15.10.2002 bis einschließlich 30.6.2006 stand er in einem Arbeitsverhältnis mit der Stadt B. Seit dem 1.7.2006 ist er bei der Landeshauptstadt angestellt. Der Arbeitnehmer war der Auffassung, dass die Zeiten in beiden Vorbeschäftigungsverhältnissen als Beschäftigungszeit anzurechnen sind und er somit Anspruch auf das Jubiläumsgeld hat.
Der Arbeitgeber berechnete nur die Zeit in dem unmittelbar davor liegenden Arbeitsverhältnis zur Stadt B nach § 34 Abs. 3 Satz 3 TVöD auf die Beschäftigungszeit an.
Das BAG entschied:
Die knapp 12-jährige Beschäftigung des Klägers bei der F Stuttgart GmbH vom 1.11.1990 bis zum 14.10.2002 gilt im Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Arbeitgeber nicht als Beschäftigungszeit i. S. v. § 34 Abs. 3 Satz 3 oder Satz 4 TVöD. Die Voraussetzung des "Arbeitgeberwechsels" ist bezogen auf die F Stuttgart GmbH nicht erfüllt. Nur die ca. 3 Jahre und 8 Monate dauernde Beschäftigung bei der Stadt B ist als Beschäftigungszeit anzurechnen.
§ 34 Abs. 3 Satz 3 TVöD bezieht sich nur auf den unmittelbar vorherigen Arbeitgeber und nicht auf frühere Arbeitgeber. Gleiches gilt hinsichtlich eines Arbeitgeberwechsels zwischen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern nach § 34 Abs. 3 Satz 4 TVöD. „Wechseln“ bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch „sich ablösen“, „sich abwechseln“, „sich ändern“, „aufeinanderfolgen“. Ein Wechsel im Sinne einer Ablösung oder einer Nachfolge bezieht sich demnach nur auf das unmittelbar Vorausgegangene, nicht auf die noch weiter zurückliegende Vergangenheit. Durch das Erfordernis des „Wechsels“ haben sich die Tarifvertragsparteien gegen eine Berücksichtigung jeglicher im öffentlichen Dienst zurückgelegter Beschäftigungszeiten entschieden.
Das BAG begründet seine Auffassung mit dem eindeutigen Wortlaut von § 34 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 TVöD. In den genannten Vorschriften werde der vorherige Arbeitgeber stets im Singular bezeichnet ("Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber" bzw. "Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber"). Nur bezüglich dieses einen vorherigen anderen Arbeitgebers könne ein Wechsel in das aktuelle Arbeitsverhältnis vorliegen.
Dieses am Wortlaut orientierte Verständnis der Norm stehe nicht im Widerspruch zur Zielsetzung der Vorschrift, hinsichtlich derer unterstellt wird, dass die Tarifvertragsparteien die Treue zum öffentlichen Dienst honorieren und insoweit dem Gedanken der Einheit des öffentlichen Dienstes Rechnung tragen wollen.
Dies zwinge aber nicht zu einer unbegrenzten Rückwirkung der Anerkennung von Beschäftigungszeiten.
Für den Bund und die Obersten Bundesbehörden wird auf das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 12.05.2021, Az. D5-31001/20#2 verwiesen.
Das Bundesministerium hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen sein Einverständnis erklärt, dass abweichend vom Urteil des BAG vom 19.11.2020 bei der Festsetzung der Beschäftigungszeit alle vorherigen Zeiten bei einem Arbeitgeber nach § 34 Abs. 3 Satz 3 und 4 als Beschäftigungszeit für die Berechnung des Anspruchs und der Dauer des Krankengeldzuschusses (§ 22 Abs. 3 TVöD) und das Jubiläumsgeld (§ 23 Abs. 2 TVöD) anerkannt werden können. Nach der Verlautbarung des Ministeriums kann mit dieser übertariflichen Maßnahme die bewährte Verwaltungspraxis gemäß dem Rundschreiben vom 22.12.2005, DII2-220 210-2/0, fortgesetzt werden. Das Ministerium geht davon aus, dass Mehraufwendungen innerhalb der bestehenden Finanzplanungsansätze aufgefangen werden.