§ 6 BMT-G-O (Beschäftigungszeit) bestimmt:
(1) Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist (Anmerkung: Die Altersgrenze verstößt gegen das Verbot der Altersdiskriminierung und ist unwirksam, weshalb auch Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres berücksichtigt werden müssen; Einzelheiten siehe oben Ziffer 7.2.1.1).
(2) Übernimmt der Arbeitgeber eine Dienststelle oder geschlossene Teile einer solchen von einem Arbeitgeber, der von diesem Tarifvertrag, dem BMT-G erfasst wird oder diesen oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet, werden die bei der Dienststelle bis zur Übernahme zurückgelegten Zeiten nach Maßgabe des Abs. 1 als Beschäftigungszeit angerechnet.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für ehemalige Beamte, jedoch nicht für Ehrenbeamte und für Beamte, die nur nebenbei beschäftigt wurden.
(4) Ist der Arbeiter in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis zu einer Gemeinde von einem in privater Rechtsform geführten Betrieb dieser Gemeinde eingestellt worden, soll die bei der Gemeinde zurückgelegte Beschäftigungszeit angerechnet werden. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Wechsel zwischen dem in privater Rechtsform geführten Betrieb und der Gemeinde.
Übergangsvorschriften für Zeiten vor dem 1.1.1991:
- Als Übernahme i. S. d. Abs. 2 gilt auch die Überführung von Einrichtungen nach Art. 13 des Einigungsvertrags.
- Ist infolge des Beitritts der DDR der frühere Arbeitgeber weggefallen, ohne dass eine Überführung nach Art. 13 des Einigungsvertrags erfolgt ist, gelten als Beschäftigungszeit nach Maßgabe des Abs. 1 die Zeiten der Tätigkeit bei zentralen oder örtlichen Staatsorganen und ihren nachgeordneten Einrichtungen oder sonstigen Einrichtungen oder Betrieben, soweit der Arbeitgeber deren Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche derselben ganz oder überwiegend übernommen hat.
- Für die Anwendung des § 37 werden auch die nicht unter die vorstehenden Nr. 1 und 2 fallenden Zeiten der Tätigkeit bei zentralen oder örtlichen Staatsorganen und ihren nachgeordneten Einrichtungen oder sonstigen Einrichtungen oder Betrieben, deren Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche derselben ein Arbeitgeber ganz oder überwiegend übernommen hat, der unter den BMT-G-O/MTArb-O fällt, und Zeiten der Tätigkeit bei der Deutschen Reichsbahn und bei der Deutschen Post nach Maßgabe des Abs. 1 als Beschäftigungszeit berücksichtigt, es sei denn, dass diese Zeiten nach Nr. 4 oder einer entsprechenden Regelung nicht anzurechnen wären.
Von der Berücksichtigung als Beschäftigungszeit sind ausgeschlossen
- Zeiten jeglicher Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit/für das Amt für Nationale Sicherheit (einschließlich der Verpflichtung zu informeller/inoffizieller Mitarbeit),
- Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der DDR,
- Zeiten einer Tätigkeit, die aufgrund einer besonderen persönlichen Systemnähe übertragen worden war.
Die Übertragung der Tätigkeit aufgrund einer besonderen persönlichen Systemnähe wird insbesondere vermutet, wenn der Arbeiter
aa) |
vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der SED, dem FDGB, der FDJ oder einer vergleichbar systemunterstützenden Partei oder Organisation innehatte, |
bb) |
als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines Bezirks, als Vorsitzender des Rats eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt (Oberbürgermeister) oder in einer vergleichbaren Funktion tätig war, |
cc) |
hauptamtlich Lehrender an den Bildungseinrichtungen der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisation war oder |
dd) |
Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war. Der Arbeiter kann die Vermutung widerlegen. |
Von einer Berücksichtigung als Beschäftigungszeit ausgeschlossen sind auch die Zeiten, die vor einer Tätigkeit i. S. d. Buchst. a) bis c) zurückgelegt worden sind.
Übergangsvorschrift
gem. § 2 des 4. Ergänzungs-TV zum BMT-G-O vom 25.4.1994:
Für die Dauer des über den 30.4.1994 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses bleibt die vor dem 1.5.1994 erreichte Beschäftigungszeit unberührt. Abweichend von Satz 1 werden auf Antrag des Arbeiters Beschäftigungszeiten nach dem 31.12.1987 nach § 6 BMT-G-O in der ab 1.5.1994 geltenden Fassung ab 1.5.1994 berücksichtigt, wenn dies für den Arbeiter günstiger ist. Der Antrag ist spätestens bis zum 31.12.1994 (Ausschlussfrist) schriftlich zu stellen. Ansprüche, die vom Arbeitgeber anerkannt worden sind, bleiben unberührt; Ansprüche, die schriftlich geltend gemacht worden sind oder nach dem 30.4.1994 geltend gemacht werden, sind gemäß § 63 BMT-G-O zu erfüllen.
Übergangsvorschrift:
gem. § 2 des 11. Ergänzungs-TV zum BMT-G-O vom 29.10.2001:
Geringfügige Beschäftigungen i. S. d. § 8 SGB IV werden bei der Berechnung der Beschäftigungszeit nur berücksichtigt, soweit sie nach dem 31.12.20...