(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.

 

(2)[1] Ab 1. Januar 2024 erhöhen sich um 3 Prozent

 

1.

die Grundgehaltssätze,

 

2.

der Familienzuschlag,

 

3.

die Amtszulagen,

 

4.

die allgemeine Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 13 der Anlage I und

 

5.

in den Fällen des § 71 die Monatsbeträge der Anlage 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 346, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 102).

 

(3)[2] Ab 1. Januar 2024 erhöhen sich die Anwärtergrundbeträge um 3 Prozent.

[1] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur weiteren Anpassung der Besoldung und Versorgung im Jahr 2023 sowie im Jahr 2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[2] Abs. 3 geändert durch Gesetz zur weiteren Anpassung der Besoldung und Versorgung im Jahr 2023 sowie im Jahr 2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.

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