(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.
(2)[1] Ab 1. Januar 2024 erhöhen sich um 3 Prozent
1. |
die Grundgehaltssätze, |
2. |
der Familienzuschlag, |
3. |
die Amtszulagen, |
4. |
die allgemeine Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 13 der Anlage I und |
5. |
in den Fällen des § 71 die Monatsbeträge der Anlage 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 346, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 102). |
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