1Künftig wegfallende Ämter sind im Anhang zu den Besoldungsordnungen der Anlage I aufgeführt. 2Diese Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden. 3Inhaberinnen oder Inhabern eines künftig wegfallenden Amtes kann jedoch im Wege der Beförderung ein ebenfalls als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, sofern nicht eine Beförderung in ein in den Besoldungsordnungen A und B ausgebrachtes Amt möglich ist.

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