(1) Künftig wegfallende Ämter sind in dem Anhang zu der jeweiligen Landesbesoldungsordnung aufgeführt.

 

(2) 1Die als künftig wegfallend bezeichneten Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der ein künftig wegfallendes Amt innehat, kann jedoch im Wege der Beförderung ein ebenfalls als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, soweit dies laufbahnrechtlich zulässig ist und sofern nicht eine Beförderung in ein in den Landesbesoldungsordnungen A oder B ausgebrachtes Amt möglich ist.

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