Abteilungsdirektorin |
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Abteilungsdirektor |
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Chefärztin2) |
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Chefarzt2) |
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Dekanin3), 4 |
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Dekan3), 4 |
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Direktorin einer Gesamtschule |
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Direktor einer Gesamtschule |
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Finanzdirektorin |
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Finanzdirektor |
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Landeskonservatorin |
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Landeskonservator |
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Leitende Akademische Direktorin |
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Leitender Akademischer Direktor |
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Leitende Direktorin |
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Leitender Direktor |
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Leitende Direktorin an der Hessischen Lehrkräfteakademie |
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Leitender Direktor an der Hessischen Lehrkräfteakademie |
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Leitende Regierungsdirektorin |
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Leitender Regierungsdirektor |
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Leitende Schulamtsdirektorin |
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Leitender Schulamtsdirektor |
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Ministerialrätin6) |
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Ministerialrat6) |
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Museumsdirektorin und Professorin |
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Museumsdirektor und Professor |
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Oberstudiendirektorin |
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Oberstudiendirektor |
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Vizepräsidentin der IT-Stelle der hessischen Justiz |
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Vizepräsident der IT-Stelle der hessischen Justiz |
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1) Für die Leiterinnen und Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leiterinnen und Leiter von Mittelbehörden oder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 mit einer Amtszulage nach Anlage VII ausgestattet werden. Die Zahl der mit der Amtszulage nach Satz 1 ausgestatteten Planstellen darf 30 Prozent der Zahl der Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 für Leiterinnen und Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden nicht überschreiten.
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15.
3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
4) Amt wird nur mit zeitlicher Befristung übertragen und kann nicht im Wege der Beförderung verliehen werden, Amt im Sinne des § 48 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes. Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.
5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.
6) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht gelten 2,5 Unterrichtsteilnehmerinnen und -teilnehmer mit Teilzeitunterricht als eine Person.
7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
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