Abteilungsdirektorin

 

Abteilungsdirektor

 

Chefärztin2)

 

Chefarzt2)

 

Dekanin3), 4

 

Dekan3), 4

 

 

  •  

 

  •  
Direktorin einer Gesamtschule
  • als Leiterin einer Gesamtschule mit Oberstufe
  • als Leiterin einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülerinnen und Schülern
Direktor einer Gesamtschule
  • als Leiter einer Gesamtschule mit Oberstufe
  • als Leiter einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülerinnen und Schülern
Finanzdirektorin
  • als Leiterin eines Geschäftsbereichs in den Finanzämtern Darmstadt, Frankfurt am Main, Gießen, Kassel, Offenbach am Main oder Wiesbaden
Finanzdirektor
  • als Leiter eines Geschäftsbereichs in den Finanzämtern Darmstadt, Frankfurt am Main, Gießen, Kassel, Offenbach am Main oder Wiesbaden

 

 

Landeskonservatorin

 

Landeskonservator

 

Leitende Akademische Direktorin
  • als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin an einer Hochschule5)
Leitender Akademischer Direktor
  • als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule5)
Leitende Direktorin

 

Leitender Direktor

 

Leitende Direktorin an der Hessischen Lehrkräfteakademie

 

Leitender Direktor an der Hessischen Lehrkräfteakademie

 

Leitende Regierungsdirektorin
  • als Leiterin eines Staatlichen Schulamtes8)
Leitender Regierungsdirektor
  • als Leiter eines Staatlichen Schulamtes8)
Leitende Schulamtsdirektorin

 

Leitender Schulamtsdirektor

 

Ministerialrätin6)

 

Ministerialrat6)

 

Museumsdirektorin und Professorin

 

Museumsdirektor und Professor

 

Oberstudiendirektorin
  • als Leiterin eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen
  • als Leiterin eines Studienkollegs für ausländische Studierende
  • als Leiterin

    • einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern7)
    • eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern
    • eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums
    • eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen
Oberstudiendirektor
  • als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen
  • als Leiter eines Studienkollegs für ausländische Studierende
  • als Leiter

    • einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern7)
    • eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern
    • eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums
    • eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen
Vizepräsidentin der IT-Stelle der hessischen Justiz

 

Vizepräsident der IT-Stelle der hessischen Justiz

 

1) Für die Leiterinnen und Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leiterinnen und Leiter von Mittelbehörden oder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 mit einer Amtszulage nach Anlage VII ausgestattet werden. Die Zahl der mit der Amtszulage nach Satz 1 ausgestatteten Planstellen darf 30 Prozent der Zahl der Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 für Leiterinnen und Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden nicht überschreiten.

2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15.

3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.

4) Amt wird nur mit zeitlicher Befristung übertragen und kann nicht im Wege der Beförderung verliehen werden, Amt im Sinne des § 48 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes. Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.

5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.

6) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht gelten 2,5 Unterrichtsteilnehmerinnen und -teilnehmer mit Teilzeitunterricht als eine Person.

7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.

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