Abteilungsdirektorin, Abteilungsdirektor |
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Abteilungsdirektorin, Abteilungsdirektor |
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Chefärztin, Chefarzt 1) |
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Direktorin, Direktor |
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Direktorin, Direktor der Wiederaufbaukasse der Rheinland- Pfälzischen Weinbaugebiete |
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Direktorin, Direktor einer Integrierten Gesamtschule |
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Fachbereichsleiterin, Fachbereichsleiter beim Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen 7) |
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Förderschulrektorin, Förderschulrektor |
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Landeskonservatorin, Landeskonservator |
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Leitende Akademische Direktorin, Leitender Akademischer Direktor |
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Leitende Direktorin, Leitender Direktor 3) |
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Leitende Regierungsschuldirektorin, Leitender Regierungsschuldirektor |
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Ministerialrätin, Ministerialrat |
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Museumsdirektorin und Professorin, Museumsdirektor und Professor |
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Oberstudiendirektorin, Oberstudiendirektor |
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Polizeivizepräsidentin, Polizeivizepräsident Stellvertretende Direktorin, Stellvertretender Direktor einer Verwaltungsfachhochschule Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landeskriminalamtes |
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1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15.
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
3) Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.
4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
5) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmende mit Teilzeitunterricht als eine oder einer.
7) Soweit nicht in Besoldungsgruppe B 2.
8) Für die Leiterinnen und Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leiterinnen und Leiter von Mittelbehörden oder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden. Bei der Anwendung der Obergrenzen des§ 27 Abs. 1 auf die übrigen Leiterinnen und Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden bleiben die mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 unberücksichtigt. Die Zahl der mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 darf 30 v. H. der Zahl der Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 für Leiterinnen und Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden nicht überschreiten.
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