Abteilungsdirektorin, Abteilungsdirektor

 

Abteilungsdirektorin, Abteilungsdirektor
  • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter des Direktors des Pädagogischen Landesinstituts Rheinland- Pfalz
Chefärztin, Chefarzt 1)

 

Direktorin, Direktor
  • als gemeinsame Leiterin oder gemeinsamer Leiter einer Kooperativen Gesamtschule 2)
  • als Leiterin oder Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit der Verwaltung einer Stadt mit mehr als 150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
Direktorin, Direktor der Wiederaufbaukasse der Rheinland- Pfälzischen Weinbaugebiete

 

Direktorin, Direktor einer Integrierten Gesamtschule
  • mit Oberstufe
  • ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülerinnen und Schülern
Fachbereichsleiterin, Fachbereichsleiter beim Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen 7)

 

Förderschulrektorin, Förderschulrektor
  • einer Schule mit einem anderen Förderschwerpunkt als dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 270 Schülerinnen und Schülern, die mit einem Schülerheim verbunden ist und mindestens einen über den Abschluss der Berufsreife hinausgehenden allgemein bildenden oder berufsbildenden Zug führt
Landeskonservatorin, Landeskonservator

 

Leitende Akademische Direktorin, Leitender Akademischer Direktor
  • als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule 3)
Leitende Direktorin, Leitender Direktor 3)

 

Leitende Regierungsschuldirektorin, Leitender Regierungsschuldirektor
  • im Schulaufsichtsdienst
Ministerialrätin, Ministerialrat
  • bei einer obersten Landesbehörde 4)
Museumsdirektorin und Professorin, Museumsdirektor und Professor

 

Oberstudiendirektorin, Oberstudiendirektor
  • als Leiterin oder Leiter

    einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 5),

    eines Abendgymnasiums mit mehr als 130 Studierenden,

    eines Aufbaugymnasiums mit mehr als 130 Schülerinnen und Schülern,

    eines Gymnasiums im Aufbau mit

      mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt,
      mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen,
      mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen,

    eines Instituts zur Erlangung der Hochschulreife (Kolleg) mit mehr als 130 Kollegiaten,

    eines Studienkollegs mit mehr als 130 Kollegiaten,

    eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien oder für das Lehramt an berufsbildenden Schulen,

    eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern,

    eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen

 

 

Polizeivizepräsidentin, Polizeivizepräsident Stellvertretende Direktorin, Stellvertretender Direktor einer Verwaltungsfachhochschule Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landeskriminalamtes

 

1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15.

2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.

3) Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.

4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.

5) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmende mit Teilzeitunterricht als eine oder einer.

7) Soweit nicht in Besoldungsgruppe B 2.

8) Für die Leiterinnen und Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leiterinnen und Leiter von Mittelbehörden oder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden. Bei der Anwendung der Obergrenzen des§ 27 Abs. 1 auf die übrigen Leiterinnen und Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden bleiben die mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 unberücksichtigt. Die Zahl der mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 darf 30 v. H. der Zahl der Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 für Leiterinnen und Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden nicht überschreiten.

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