(1) 1Wenn bei einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit ein Ereignis eintritt, durch das der vorgesehene Zeitausgleich nicht oder nur teilweise möglich ist, ist eine Ausgleichszahlung zu gewähren:
(2) In der Arbeitsphase bleiben Zeiten ohne Dienstleistung, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten, unberücksichtigt.
(3) Der Anspruch richtet sich gegen den Dienstherrn, bei dem die auszugleichende Arbeitszeit erbracht wurde.
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