(1) 1Wenn bei einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit ein Ereignis eintritt, durch das der vorgesehene Zeitausgleich nicht oder nur teilweise möglich ist, ist eine Ausgleichszahlung zu gewähren:

 

1.

Bei Vollzeitbeschäftigung, bei der über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst geleistet wurde, der für Beamtinnen und Beamte geltende Mehrarbeitsvergütungssatz. 2Bei Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen B und R gilt der für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 festgelegte Vergütungssatz. 3Maßgebend sind die beim Eintritt des Ereignisses geltenden Vergütungssätze.

 

2.

Bei Teilzeitbeschäftigung und bei Altersteilzeit im Blockmodell, die Bezüge in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den gezahlten Bezügen und der Besoldung, die nach dem Anteil der tatsächlichen Beschäftigung zugestanden hätte.

 

(2) In der Arbeitsphase bleiben Zeiten ohne Dienstleistung, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten, unberücksichtigt.

 

(3) Der Anspruch richtet sich gegen den Dienstherrn, bei dem die auszugleichende Arbeitszeit erbracht wurde.

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