(1) 1Das Grundgehalt wird, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. 2Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten). 3Erfahrungszeiten sind Zeiten im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in einem Beamten- oder Richterverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge.
(2) 1Das Aufsteigen in den Stufen beginnt mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wirksam wird. 2Der Zeitpunkt des Beginns wird um die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden, nach § 30 Abs. 1 berücksichtigungsfähigen Zeiten vorverlegt. 3Ausgehend von dem Zeitpunkt des Beginns bestimmen sich die Stufenlaufzeiten nach Absatz 3. 4Die Entscheidung zur Stufenfestsetzung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
(3) 1Das Grundgehalt steigt in den Stufen eins bis vier im Abstand von zwei Jahren, in den Stufen fünf bis acht im Abstand von drei Jahren, in den Stufen neun und zehn im Abstand von vier Jahren und ab der Stufe elf im Abstand von fünf Jahren bis zum Erreichen des Endgrundgehalts. 2Zeiten ohne Anspruch auf Grundgehalt verzögern den Stufenaufstieg um diese Zeiten, soweit in § 30 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. 3Die sich nach Satz 2 ergebenden Verzögerungszeiten werden auf volle Monate abgerundet.
(4) 1Eine Änderung der Besoldungsgruppe wirkt sich auf die erreichte Stufe grundsätzlich nicht aus. 2Weist die neue höhere Besoldungsgruppe für diese Stufe kein Grundgehalt aus, wird die Beamtin oder der Beamte der Stufe des Anfangsgrundgehalts der neuen Besoldungsgruppe zugeordnet. 3Ab diesem Zeitpunkt beginnt das Aufsteigen in der Stufe des Anfangsgrundgehalts der neuen Besoldungsgruppe. 4Wechselt die Beamtin oder der Beamte aus der Endstufe ihrer oder seiner Besoldungsgruppe in eine Besoldungsgruppe, die eine weitere Stufe ausweist, wird für die Festlegung der Stufe in der neuen Besoldungsgruppe die gesamte bisherige Erfahrungszeit berücksichtigt; weist eine neue niedrigere Besoldungsgruppe für diese Stufe kein Grundgehalt aus, wird das Endgrundgehalt der neuen Besoldungsgruppe gezahlt.
(5) 1Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). 2Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 10 v. H. der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. 3Die Leistungsstufe entfällt mit der Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt.
(6) 1Wird festgestellt, dass die Leistungen der Beamtin oder des Beamten nicht den mit ihrem oder seinem Amt verbundenen Mindestanforderungen entsprechen, ist die Beamtin oder der Beamte darauf hinzuweisen, anforderungsgerechte Leistungen zu erbringen. 2Ergibt eine weitere Leistungsfeststellung, dass die mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen nach wie vor nicht erbracht werden, gelten die Dienstzeiten ab dem Ersten des Monats, in welchem die Leistungsfeststellung erfolgt, nicht als Erfahrungszeiten und die Beamtin oder der Beamte verbleibt in der bisherigen Stufe. 3Ergibt eine spätere Leistungsfeststellung, die frühestens zwölf Monate nach der Leistungsfeststellung nach Satz 2 vorgenommen werden darf, dass die Leistungen wieder den mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen entsprechen, gelten ab dem Ersten des Monats, in welchem die spätere Leistungsfeststellung erfolgt, die Dienstzeiten wieder als Erfahrungszeiten. 4Den Leistungsfeststellungen sind jeweils geeignete Leistungseinschätzungen zugrunde zu legen.
(7) 1Die jeweilige Entscheidung nach den Absätzen 5 und 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. 2Sie ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen. 3Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. 4Das Nähere regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung; dabei kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als zehn Beamtinnen und Beamten im Sinne des Absatzes 5 Satz 2 in jedem Kalenderjahr einer Beamtin oder einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.
(8) 1Die Beamtin oder der Beamte verbleibt in der bisherigen Stufe, solange sie oder er vorläufig des Dienstes enthoben ist. 2Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder endet das Beamtenverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.