(1) 1Begrenzt dienstfähige Personen erhalten zusätzlich zu der Besoldung nach§ 9 Abs. 3 einen Zuschlag. 2Der Zuschlag setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag und einem Erhöhungsbetrag. 3Der Grundbetrag beträgt 150 Euro; er verringert sich um jeweils 15 Euro für jeden Prozentpunkt, um den die Dienstfähigkeit von 80 v. H. überschritten wird. 4Der Erhöhungsbetrag beträgt 10 v. H. der Differenz zwischen

 

1.

den Dienstbezügen, die dem Grad der Dienstfähigkeit entsprechen, und

 

2.

den Dienstbezügen, die die begrenzt dienstfähige Person bei Vollzeitbeschäftigung erhielte.

5Erhält die begrenzt dienstfähige Person Dienstbezüge nach § 9 Abs. 3 Satz 2, ersetzen diese Bezüge die Bezüge nach Satz 4 Nummer 1.

 

(2) Ist die Arbeitszeit über die begrenzte Dienstfähigkeit hinaus aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung reduziert, verringert sich der Zuschlag nach Absatz 1 entsprechend dem Verhältnis zwischen

 

1.

der aufgrund der begrenzten Dienstfähigkeit verkürzten Arbeitszeit und

 

2.

der sowohl aufgrund der begrenzten Dienstfähigkeit als auch aufgrund der Teilzeitbeschäftigung verkürzten Arbeitszeit.

 

(3) Dienstbezüge im Sinne von Absatz 1 sind die Dienstbezüge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 mit Ausnahme von Leistungsbezügen als Einmalzahlung, daneben der Familienzuschlag, die Allgemeine Zulage, Amts- und Stellenzulagen sowie Ausgleichs- und Überleitungszulagen, die wegen des Wegfalls oder einer Verminderung solcher Bezüge zustehen.

 

(4) Der Zuschlag wird nicht gewährt, wenn ein Zuschlag nach § 42, § 43 oder § 43 a zusteht.

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