(1) 1Begrenzt dienstfähige Personen erhalten zusätzlich zu der Besoldung nach§ 9 Abs. 3 einen Zuschlag. 2Der Zuschlag setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag und einem Erhöhungsbetrag. 3Der Grundbetrag beträgt 150 Euro; er verringert sich um jeweils 15 Euro für jeden Prozentpunkt, um den die Dienstfähigkeit von 80 v. H. überschritten wird. 4Der Erhöhungsbetrag beträgt 10 v. H. der Differenz zwischen
1. |
den Dienstbezügen, die dem Grad der Dienstfähigkeit entsprechen, und |
2. |
den Dienstbezügen, die die begrenzt dienstfähige Person bei Vollzeitbeschäftigung erhielte. |
5Erhält die begrenzt dienstfähige Person Dienstbezüge nach § 9 Abs. 3 Satz 2, ersetzen diese Bezüge die Bezüge nach Satz 4 Nummer 1.
(2) Ist die Arbeitszeit über die begrenzte Dienstfähigkeit hinaus aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung reduziert, verringert sich der Zuschlag nach Absatz 1 entsprechend dem Verhältnis zwischen
1. |
der aufgrund der begrenzten Dienstfähigkeit verkürzten Arbeitszeit und |
2. |
der sowohl aufgrund der begrenzten Dienstfähigkeit als auch aufgrund der Teilzeitbeschäftigung verkürzten Arbeitszeit. |
(3) Dienstbezüge im Sinne von Absatz 1 sind die Dienstbezüge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 mit Ausnahme von Leistungsbezügen als Einmalzahlung, daneben der Familienzuschlag, die Allgemeine Zulage, Amts- und Stellenzulagen sowie Ausgleichs- und Überleitungszulagen, die wegen des Wegfalls oder einer Verminderung solcher Bezüge zustehen.
(4) Der Zuschlag wird nicht gewährt, wenn ein Zuschlag nach § 42, § 43 oder § 43 a zusteht.
Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen