(1) 1Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen vorgesehen werden. 2Sie dürfen 75 v. H. des Unterschiedsbetrags zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten, der Richterin oder des Richters und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

 

(2) 1Die Amtszulagen sind unwiderruflich und gelten als Bestandteil des Grundgehalts. 2Sie sind in den Fußnoten der Besoldungsordnungen (Anlagen 1, 3 und 4) dem Grunde nach geregelt und der Höhe nach in Anlage 8 ausgewiesen. 3Die Sätze sind Monatsbeträge.

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