(1) Anwärterinnen und Anwärtern für ein Lehramt an öffentlichen Schulen kann, soweit die zweite Staatsprüfung bestanden ist, für selbstständig erteilten Unterricht eine Unterrichtsvergütung gewährt werden.

 

(2) 1Eine Unterrichtsvergütung darf nur für tatsächlich geleistete Unterrichtsstunden gewährt werden, die über die im Rahmen der Ausbildung festgesetzten Unterrichtsstunden hinaus zusätzlich selbstständig erteilt werden. 2Zu den im Rahmen der Ausbildung zu erteilenden Unterrichtsstunden, für die eine Unterrichtsvergütung nicht gewährt wird, zählen auch Hospitationen, Unterricht unter Anleitung und, soweit dies gefordert wird, Unterricht in eigener Verantwortung der Anwärterin oder des Anwärters.

 

(3) 1Die Unterrichtsvergütung wird in Höhe der für das angestrebte Lehramt festgesetzten Beträge der Mehrarbeitsvergütung gezahlt. 2Eine Unterrichtsvergütung wird für höchstens 24 im Kalendermonat tatsächlich geleistete Unterrichtsstunden gewährt.

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