(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann den Anwärtergrundbetrag bis auf 30 v. H. des Grundgehalts, das einer Beamtin oder einem Beamten im entsprechenden Einstiegsamt in der ersten Stufe zusteht, herabsetzen, wenn die Anwärterin oder der Anwärter die vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem von der Anwärterin oder von dem Anwärter zu vertretenden Grunde verzögert.

 

(2) Von der Kürzung ist abzusehen

 

1.

bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung,

 

2.

in besonderen Härtefällen.

 

(3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder ein sonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist die Kürzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zu beschränken.

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