(1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder gemäß § 52a Abs. 2 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2009 (SächsGVBl. S. 102) geändert worden ist, in der am 31. März 2009 geltenden Fassung, erhalten Beamte und Richter Besoldung entsprechend § 10 Abs. 1.

 

(2) Zur Besoldung nach Absatz 1 wird ein Zuschlag nach Maßgabe des § 64 gewährt.

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