(1) 1Beamte der Besoldungsgruppen A 10 bis A 16, der Besoldungsordnungen B, C und W sowie Richter und Staatsanwälte der Besoldungsordnung R,

 

1.

die im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 Dienstbezüge erhalten haben, deren Höhe sich nach § 2 Absatz 1 der Zweiten BesoldungsÜbergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2764), die zuletzt durch Artikel 350 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, bestimmt hat, und

 

2.

denen kein Zuschuss nach § 4 der Zweiten Besoldungs- Übergangsverordnung in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung gewährt wurde,

erhalten eine Nachzahlung in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den ihnen für diesen Zeitraum nach § 2 Absatz 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung zustehenden Dienstbezügen und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet entsprechend zustehenden Dienstbezügen. 2Haben Beamte nach Satz 1 eine Zulage nach § 22 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der am 31. März 2014 geltenden Fassung, erhalten, wird diese auf die Nachzahlung angerechnet.

 

(2) 1Anwärter,

 

1.

deren Eingangsamt, in welches sie nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintreten, den Besoldungsgruppen A 10 bis A 13 oder R 1 zugeordnet ist und

 

2.

die im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 Anwärterbezüge erhalten haben, deren Höhe sich nach § 3 Absatz 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung bestimmt hat,

erhalten eine Nachzahlung in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den ihnen für diesen Zeitraum nach § 3 Absatz 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung zustehenden Anwärterbezügen und den bei gleichem künftigen Eingangsamt für das bisherige Bundesgebiet entsprechend zustehenden Anwärterbezügen. 2Satz 1 gilt entsprechend für die ihnen für diesen Zeitraum zustehenden Zulagen und Vergütungen sowie den zustehenden Familienzuschlag. 3Zeiträume, in denen ein Zuschuss nach § 6 Absatz 2 Satz 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung gewährt wurde, bleiben unberücksichtigt.

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