(1) Die Eingangsämter für Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen:

 

1.

in der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Besoldungsgruppe A 5[1] [Bis 31.07.2023: A 4],

 

2.

in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Besoldungsgruppe A 6,

 

3.

in der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Besoldungsgruppe A 9 und

 

4.

in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Besoldungsgruppe A 13.

 

(2) 1Abweichend von Absatz 1 können besondere Eingangsämter einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden. 2Ein besonderes Eingangsamt ist ein solches, bei dem Anforderungen gestellt werden, die eine sich von den Ämtern nach Absatz 1 wesentlich abhebende Ausbildung und Prüfung erfordern oder die bei sachgerechter Bewertung der Funktion die Zuweisung des Eingangsamts zu einer anderen Besoldungsgruppe als nach Absatz 1 erfordern. 3Die Festlegung als Eingangsamt ist in den Besoldungsordnungen zu kennzeichnen.

[1] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Viertes Dienstrechtsänderungsgesetz — 4. DRÄndG). Anzuwenden ab 01.08.2023.

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