(1) Die Eingangsämter für Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen:
1. |
in der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Besoldungsgruppe A 5[1] [Bis 31.07.2023: A 4], |
2. |
in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Besoldungsgruppe A 6, |
3. |
in der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Besoldungsgruppe A 9 und |
4. |
in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Besoldungsgruppe A 13. |
(2) 1Abweichend von Absatz 1 können besondere Eingangsämter einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden. 2Ein besonderes Eingangsamt ist ein solches, bei dem Anforderungen gestellt werden, die eine sich von den Ämtern nach Absatz 1 wesentlich abhebende Ausbildung und Prüfung erfordern oder die bei sachgerechter Bewertung der Funktion die Zuweisung des Eingangsamts zu einer anderen Besoldungsgruppe als nach Absatz 1 erfordern. 3Die Festlegung als Eingangsamt ist in den Besoldungsordnungen zu kennzeichnen.
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