(1) 1An Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes[1] [Bis 21.06.2023: § 1 Abs. 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes ] ist vorbehaltlich des Absatzes 4 der Gesamtbetrag der Leistungsbezüge (Vergabebudget) wie folgt zu bemessen: Die Summe der Leistungsbezüge nach § 36 Abs. 1, die den in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 eingestuften Professoren und hauptberuflichen Leitern und Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen im jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich gewährt werden, muss dem Besoldungsdurchschnitt nach Absatz 2 entsprechen, der um das durchschnittliche Grundgehalt der in diesen Besoldungsgruppen eingestuften Professoren und hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen des vorangegangenen Kalenderjahres vermindert wurde. 2Mittel Dritter, die der Hochschule für die Besoldung von Professoren zur Verfügung gestellt werden, bleiben bei der Ermittlung des Vergabebudgets außer Betracht. 3Der jeweils maßgebliche Besoldungsdurchschnitt kann nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes jährlich um bis zu zwei Prozent überschritten werden.

 

(2) 1Der Besoldungsdurchschnitt wird für das Jahr 2022 im Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen auf 100 844 Euro sowie im Fachhochschulbereich auf 86 739 Euro und für das Jahr 2023 im Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen auf 103 427 Euro sowie im Fachhochschulbereich auf 88 961 Euro festgesetzt. 2Er nimmt an Anpassungen der Besoldung nach § 19 teil. 3Das Staatsministerium der Finanzen kann den jeweils maßgeblichen Besoldungsdurchschnitt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und dem Staatsministerium des Innern im Sächsischen Amtsblatt bekannt machen.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen und die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) entsprechend, soweit nicht durch Haushaltsgesetz ein abweichendes Vergabebudget festgelegt ist.

 

(4)[2] Für Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes, die eine Zielvereinbarung gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Sächsischen Hochschulgesetzes abgeschlossen haben und bezüglich derer das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus bestandskräftig festgestellt hat, dass sie die Anforderungen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 6 und 7 des Sächsischen Hochschulgesetzes erfüllen, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.

[1] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Bestimmungen. Anzuwenden ab 22.06.2023.
[2] Abs. 4 geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Bestimmungen. Anzuwenden ab 22.06.2023.

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