(1) 1Zur Stufe 1 gehören Beamte und Richter, die
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verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, |
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verwitwet oder hinterbliebene Lebenspartner sind oder |
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geschieden sind oder deren Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft zum Unterhalt verpflichtet sind, sofern diese Unterhaltsverpflichtung mindestens die Höhe des Familienzuschlags der Stufe 1 erreicht. |
2Zur Stufe 1 gehören auch Beamte und Richter, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich dazu verpflichtet sind oder aus gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen. 3Dies gilt bei gesetzlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die das Sechsfache des höchsten Betrags der Stufe 1 übersteigen. 4Satz 3 gilt nicht für Kinder, für die den Beamten oder Richtern Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder dem Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zusteht oder ohne Berücksichtigung von § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder von § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. 5Als in die Wohnung aufgenommen gelten Kinder auch, wenn die Beamten oder Richter sie auf ihre Kosten anderweitig untergebracht haben, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihnen aufgehoben werden soll. 6Beanspruchen mehrere im öffentlichen Dienst Tätige oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer anderen Person oder mehrerer anderer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für die Beamten oder Richter maßgebenden Familienzuschlags nach der Zahl der Anspruchsberechtigten anteilig gewährt. 7Satz 6 gilt entsprechend, wenn bei gemeinsamem Sorgerecht der getrennt lebenden Eltern ein Kind in den Wohnungen beider Eltern seinen Lebensmittelpunkt hat.
(2) 1Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten und Richter der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung von § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder von § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. 2Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.
(3) Ledige und geschiedene Beamte und Richter sowie Beamte und Richter, deren Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung von § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder von § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlags, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht.
(4) Für die Feststellung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 sind Entscheidungen der Familienkassen bindend.
(5) 1Stehen Ehegatten oder Lebenspartner von Beamten oder Richtern im öffentlichen Dienst oder sind sie aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und steht ihnen ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung dem Grunde nach zu, erhalten die Beamten oder Richter den Betrag der Stufe 1 des für sie maßgebenden Familienzuschlags zur Hälfte; dies gilt auch für Zeiten, für die Ehegatten oder Lebenspartner Mutterschaftsgeld beziehen. 2§ 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 Satz 1 finden auf den Betrag nach Satz 1 keine Anwendung.
(6) 1Steht neben Beamten oder Richtern anderen Personen, die im öffentlichen Dienst stehen oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt sind, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen dem Grunde nach zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlags den Beamten oder Richtern gewährt, wenn und soweit ihnen das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung von § 65 des Einkommensteuergesetzes oder von § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre. 2Dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. 3Ist einer ...