(1) Beamte der Fachrichtung Polizei in Ämtern der Besoldungsordnung A als

 

1.

Luftfahrzeugführer,

 

2.

Flugtechniker,

 

3.

Operator oder sonstiges ständiges Besatzungsmitglied

erhalten bei entsprechender Verwendung eine Stellenzulage.

 

(2) Eine Stellenzulage erhalten auch Beamte der Fachrichtung Polizei in Ämtern der Besoldungsordnung A, die in Erfüllung ihrer Aufgaben als Prüfer von Luftfahrtgerät oder als sonstige nichtständige Besatzungsmitglieder zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen dienstlich verpflichtet sind und mindestens zehn Flüge im laufenden Kalendermonat nachweisen.

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