(1) 1In den Fällen des von § 5 Absatz 2 Satz 2 oder § 64 Satz 1 des Sächsischen Richtergesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBI. S. 446, 451)[1] [Bis 31.07.2023: § 53 Satz 1 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. S. 365), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 655) geändert worden ist], in der jeweils geltenden Fassung, erhalten Richter und Staatsanwälte bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ab Beginn des auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze nach § 5 Absatz 1 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen oder § 46 Abs. 1 und 2 des Sächsischen Beamtengesetzes folgenden Kalendermonats einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag, wenn aus dem laufenden Richter- oder Beamtenverhältnis keine Versorgungsbezüge gewährt werden und der Höchstruhegehaltssatz nach § 15 Abs. 1 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes erreicht ist. 2Erreicht ein Richter oder Staatsanwalt den Höchstruhegehaltssatz während der Zeit des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand, wird der Zuschlag ab Beginn des folgenden Kalendermonats gewährt. 3Der Zuschlag beträgt monatlich 10 Prozent der Dienstbezüge nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie der Amtszulagen.

 

(2) 1In den Fällen von § 47 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes erhalten Beamte des Justizvollzugsdienstes auf Lebenszeit, die bis einschließlich 31. Dezember 2018 die gesetzliche Altersgrenze nach § 143 Absatz 1 in Verbindung mit § 139 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes erreichen, bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ab Beginn des auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgenden Monats einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag, wenn

 

1.

sie zur Wahrnehmung einer Tätigkeit in einer Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtung in den Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern versetzt worden sind und in einer Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtung verwendet werden sowie

 

2.

aus dem laufenden Beamtenverhältnis keine Versorgungsbezüge gewährt werden.

2Der Zuschlag beträgt monatlich 10 Prozent der Dienstbezüge nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie der Amtszulagen.

 

(3) 1In den Fällen von § 47 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes erhalten Beamte des Polizei- und des Justizvollzugsdienstes auf Lebenszeit, die bis einschließlich 31. Dezember 2023 die gesetzliche Altersgrenze nach § 139 Absatz 1 bis 5 oder § 143 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes erreichen, bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ab Beginn des auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgenden Monats einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag, wenn aus dem laufenden Beamtenverhältnis keine Versorgungsbezüge gewährt werden. 2Der Zuschlag beträgt monatlich 10 Prozent der Dienstbezüge nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie der Amtszulagen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des sächsischen Nachbar- sowie Richter- und Staatsanwaltsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2023.

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