(1) 1In den Fällen von § 5 Absatz 2 Satz 2 oder § 64 Satz 1 des Sächsischen Richtergesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446, 451), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ab Beginn des auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze nach § 5 Absatz 1 des Sächsischen Richtergesetzes oder § 46 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Beamtengesetzes folgenden Kalendermonats ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt, wenn aus dem laufenden Richter- oder Beamtenverhältnis keine Versorgungsbezüge gewährt werden und der Höchstruhegehaltssatz nach § 15 Absatz 1 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes erreicht ist. 2Wird der Höchstruhegehaltssatz während der Zeit des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand erreicht, wird der Zuschlag ab Beginn des folgenden Kalendermonats gewährt. 3Der Zuschlag betragt monatlich 10 Prozent der Dienstbezüge nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie der Amtszulagen.

 

(2) 1In den Fällen von § 47 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes erhalten Beamtinnen und Beamte des Polizei- und des Justizvollzugsdienstes auf Lebenszeit, die bis einschließlich 31. Dezember 2024 die gesetzliche Altersgrenze nach § 139 Absatz 1 bis 5 oder § 143 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes erreichen, bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ab Beginn des auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgenden Monats einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag, wenn aus dem laufenden Beamtenverhältnis keine Versorgungsbezüge gewährt werden. 2Der Zuschlag betragt monatlich 10 Prozent der Dienstbezüge nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie der Amtszulagen.

[1] Anzuwenden bis 31.12.2024.

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