(1) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) erhalten Anwärterbezüge.
(2) 1Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag und die Anwärtersonderzuschläge. 2Daneben werden die folgenden Besoldungsbestandteile gewährt:
1. |
der Familienzuschlag mit der Maßgabe, dass abweichend von § 41 die Besoldungsgruppe des Eingangsamts maßgebend ist, in das die Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintreten, |
2. |
3. |
die vermögenswirksamen Leistungen. |
3§ 8 gilt entsprechend für den Familienzuschlag und die Zulagen.
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