(1) Für Beamte, denen am 31. März 2014 eine Zulage nach Vorbemerkung Nr. 6 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung zugestanden hat, ist Vorbemerkung Nr. 6 Abs. 2 bis 4 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung unter den Maßgaben des Absatzes 2 bis zum 31. Dezember 2019 weiter anzuwenden.

 

(2) 1Als zuletzt gewährte Stellenzulage im Sinne der Vorbemerkung Nr. 6 Abs. 2 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung gilt für Luftfahrzeugführer der Betrag von 368,13 Euro und für sonstige ständige Besatzungsmitglieder der Betrag von 294,50 Euro. 2Als geringere Stellenzulage nach Absatz 1 im Sinne der Vorbemerkung Nr. 6 Abs. 3 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung gilt der dort für sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige vorgesehene Betrag von 294,50 Euro. 3Als ruhegehaltfähiger Betrag der Stellenzulage im Sinne der Vorbemerkung Nr. 6 Abs. 4 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung gilt für Luftfahrzeugführer der Betrag von 184,07 EUR und für sonstige ständige Besatzungsmitglieder der Betrag von 147,25 Euro. 4Sofern Beamte die in § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 für die Ruhegehaltfähigkeit der Stellenzulage erforderliche Verwendungsdauer bis zum 31. Dezember 2019 nicht erfüllen, sie aber mindestens fünf Jahre zulageberechtigt verwendet wurden, ist der Betrag nach Satz 3 ruhegehaltfähig.

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