Kurzbeschreibung

Muster-Geschäftsordnung für eine betriebliche Kommission nach §§ 17, 18 (VKA) TVöD

Geschäftsordnung für die betriebliche Kommission nach §§ 17, 18 (VKA) TVöD

§ 1 - Zusammensetzung

(1) Die betriebliche Kommission setzt sich paritätisch aus je zwei/drei Personen zusammen, die vom Arbeitgeber und vom Personalrat/Betriebsrat benannt werden. Ist in der Verwaltung/dem Betrieb ein Personalrat/Betriebsrat nicht gewählt, werden die Vertreter der Beschäftigten von der Belegschaft benannt. Die Mitglieder der betrieblichen Kommission müssen der Verwaltung/dem Betrieb angehören (§ 17 Abs. 2 Satz 5 TVöD).

(2) Die Benennung von persönlichen Stellvertretern/innen ist möglich.

(3) Die/Der Vorsitzende wird aus der Mitte der betrieblichen Kommission jährlich alternierend gewählt.

§ 2 - Aufgaben

(1) Die betriebliche Kommission wirkt bei der Entwicklung und bei dem ständigen Controlling des betrieblichen Systems der leistungsbezogenen Bezahlung mit (§ 18 Abs. 7 Satz 1 TVöD).

(2) Sie berät über schriftlich begründete Beschwerden, die sich auf Mängel des betrieblichen Systems oder seine Anwendung beziehen, und entwickelt einen Vorschlag zur Abhilfe (§ 18 Abs. 7 Satz 2 und 3 TVöD).

(3) Die betriebliche Kommission kann notwendige Korrekturen der betrieblichen Systeme bzw. von Systembestandteilen empfehlen (§ 18 Abs. 7 Satz 5 TVöD).

(4) Sie ist ferner für die Beratung von schriftlich begründeten Beschwerden von Beschäftigten gegen eine leistungsbedingte Verlängerung der Stufenlaufzeit zuständig (§ 17 Abs. 2 Satz 4 TVöD).

§ 3 - Einberufung

(1) Die betriebliche Kommission ist durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden einzuberufen, wenn die Arbeit eine Sitzung erforderlich macht, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr.

(2) Sie ist einzuberufen, wenn eine Seite es verlangt.

(3) Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. In der Regel soll mit einer vierzehntägigen Frist eingeladen werden.

§ 4 - Tagesordnung

Die/Der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest. Diese ist mit der Einladung zu übersenden. Bei der Festsetzung sind die Vorschläge der Mitglieder zu berücksichtigen; jedes Mitglied der betrieblichen Kommission kann verlangen, dass ein Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird.

§ 5 - Beschlussfähigkeit, Abstimmungen

Die betriebliche Kommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit liegt keine Beschlussfassung vor. Entscheidet die betriebliche Kommission nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang der schriftlich begründeten Beschwerde, gilt die Beschwerde als zurückgewiesen.

§ 6 - Nichtöffentlichkeit

Die betriebliche Kommission tagt nicht öffentlich. Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 7 - Geschäftsordnung

(1) Die Geschäftsführung der betrieblichen Kommission obliegt einer/einem Beschäftigten der Personalabteilung. Sie/Er nimmt an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil.

(2) Die Geschäftsführung ist für die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen zuständig.

§ 8 - In-Kraft-Treten

(1) Diese Geschäftsordnung tritt am ………………….. in Kraft.

(2) Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres gekündigt werden, frühestens jedoch zum . . . . .

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Arbeitgeber

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Personalrat/Betriebsrat

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