Grundsätzlich ist eine betriebliche Übung bei jedem Verhalten des Arbeitgebers denkbar. Bei Fragen der Arbeitsorganisation eines Betriebs (wie etwa bei Schichtplänen) ist eine betriebliche Übung nur ausnahmsweise anzunehmen, da diese Fragen regelmäßig auf kollektiver Ebene oder durch Ausübung des Direktionsrechts geregelt werden.[1]

Aus einer bestimmten Personaleinsatzplanung über einen längeren Zeitraum hinweg kann ein Beschäftigter keine betriebliche Übung ableiten und dem Arbeitgeber einen Willen unterstellen, diese Planung auch künftig unverändert beizubehalten.[2]

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