Grundsätzlich ist eine betriebliche Übung bei jedem Verhalten des Arbeitgebers denkbar. Bei Fragen der Arbeitsorganisation eines Betriebs (wie etwa bei Schichtplänen) ist eine betriebliche Übung nur ausnahmsweise anzunehmen, da diese Fragen regelmäßig auf kollektiver Ebene oder durch Ausübung des Direktionsrechts geregelt werden.[1]

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