Eine entstandene betriebliche Übung kann nur durch Änderungsvertrag beseitigt werden bzw. durch Änderungskündigung, d. h., dass das bisherige Arbeitsverhältnis gekündigt und ein neues, ohne z. B. einen Gratifikationsanspruch, angeboten wird.

Lässt sich eine betriebliche Übung nicht einvernehmlich beenden und ist eine Änderungskündigung aufgrund der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage eines Betriebs gewollt, so hat der Arbeitgeber substantiiert unter Beweisantritt darzulegen, dass die Änderungskündigung zur Lohnsenkung durch dringende betriebliche Belange sozial gerechtfertigt ist und dass andernfalls der Arbeitsplatz des Klägers bzw. die Arbeitsplätze aller Beschäftigten insgesamt gefährdet wären.[1]

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