§ 40 Abs. 1 BetrVG bestimmt, dass der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen hat. Die Vorschrift ist zwingend, was sich auch aus § 41 BetrVG ergibt, wonach die Erhebung und Leistung von Beiträgen der Arbeitnehmer für Zwecke des Betriebsrats unzulässig ist. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers folgt im Übrigen auch mittelbar aus § 78 Satz 2 BetrVG, nach dem die Betriebsratsmitglieder aus ihrer Tätigkeit keine Nachteile erleiden dürfen.
13.1 Grundlegendes zu §§ 40, 41 BetrVG
Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers erstreckt sich jedoch nur auf den vom Betriebsverfassungsgesetz dem Betriebsrat zugewiesenen Aufgabenbereich. Die Kosten müssen sich notwendigerweise bei der Erfüllung der Betriebsratsaufgaben ergeben, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist.
Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers besteht also insoweit, als die entstehenden Kosten für die Durchführung der Betriebsratsarbeit erforderlich und nicht unverhältnismäßig sind.
Dabei genügt es für die Erforderlichkeit, dass der Betriebsrat die Ausgaben unter Anlegung eines verständigen Maßstabs für erforderlich halten konnte.
Soweit der Betriebsrat Aufwendungen für erforderlich halten darf, benötigt er für diese grundsätzlich nicht die Zustimmung des Arbeitgebers.
13.2 Hinzuziehung von sachkundigen Beratern
Nach § 80 Abs. 3 BetrVG kann der Betriebsrat bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Eine Sachverständigentätigkeit i. S. d. Gesetzes liegt vor, wenn dem Betriebsrat in einer konkreten, aktuellen Frage die erforderliche Hilfestellung gewährt werden soll. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen ist nur dann "erforderlich", wenn für die konkrete Aufgabenstellung weitergehender Informationsbedarf besteht, und sich der Betriebsrat das erforderliche Wissen anderweitig nicht beschaffen kann. Daher muss der Betriebsrat zuvor erst alle innerbetrieblichen Informationsmöglichkeiten ausgeschöpft haben. In diesem Zusammenhang kommt der mit dem BetrVG-Reformgesetz vom 23. Juli 2001 neu eingeführten Pflicht des Arbeitgebers zur Zurverfügungstellung betrieblicher Auskunftspersonen besondere Bedeutung zu.
Für die Hinzuziehung von Sachverständigen bedarf der Betriebsrat grundsätzlich der Zustimmung des Arbeitgebers (vgl. § 80 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Sachverständige sind Personen, die dem Betriebsrat oder sonstigen Betriebsverfassungsorganen die ihnen fehlenden fachlichen oder rechtlichen Kenntnisse mündlich oder schriftlich vermitteln, damit sie ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber sachgemäß erfüllen können. Damit können auch Rechtsanwälte Sachverständige sein. Sie brauchen auch nicht "neutral" zu sein. Werden sie im Rahmen eines Beschlussverfahrens vor dem Arbeitsgericht hinzugezogen, fällt die Kostenerstattungspflicht unter § 40 BetrVG, sodass es keiner Zustimmung des Arbeitgebers bedarf.
Sollen Sachverständige außerhalb eines Beschlussverfahrens herangezogen werden, verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 BetrVG eine vorherige "nähere Vereinbarung" mit dem Arbeitgeber bezüglich der Modalitäten, wie Person des Sachverständigen, Gegenstand der gutachterlichen Tätigkeit, Kosten. Fehlt eine solche Vereinbarung, muss der Arbeitgeber die Sachverständigenkosten nach Ansicht des BAG nicht tragen.
Stimmt der Arbeitgeber der Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht zu, kann der Betriebsrat den Arbeitgeber auf Zustimmung zur Hinzuziehung des Sachverständigen vor dem Arbeitsgericht im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren verklagen. Dies geschieht sinnvollerweise verbunden mit dem Hilfsantrag, die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Sachverständigen gerichtlich feststellen zu lassen. U. U. kann auch der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt werden. Die Kosten des Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats für dieses Verfahren hätte der Arbeitgeber gemäß § 40 BetrVG zu tragen, es sei denn, es war offensichtlich, dass die Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht erforderlich war. In keinem Fall ist dem Betriebsrat jedoch zu empfehlen, ohne gerichtliche Abklärung den Sachverständigen zu beauftragen.
Handelt es sich bei den Kosten in § 40 BetrVG um außergewöhnliche Aufwendungen, ist es entsprechend dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit immer geboten, den Arbeitgeber vorher zu unterrichten.
Nach der Neuregelung in § 111 Satz 2 BetrVG kann der Betriebsrat in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern auch ohne Einverständnis des Arbeitgebers bei geplanten Betriebsänderungen auf Kosten des Arbeitgebers einen Berater hinzuziehen. Hierdurch soll der Betriebsrat in die Lage versetzt werden, möglichst schnell die Auswirkungen der geplanten Betriebsänderung zu erfassen und entsprechend zu reagieren (z. B. Alternativvorschläge, Beschäftigungssicherungsmaßnahmen).