Nach § 80 Abs. 3 BetrVG kann der Betriebsrat bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Eine Sachverständigentätigkeit i. S. d. Gesetzes liegt vor, wenn dem Betriebsrat in einer konkreten, aktuellen Frage die erforderliche Hilfestellung gewährt werden soll. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen ist nur dann "erforderlich", wenn für die konkrete Aufgabenstellung weitergehender Informationsbedarf besteht, und sich der Betriebsrat das erforderliche Wissen anderweitig nicht beschaffen kann. Daher muss der Betriebsrat zuvor erst alle innerbetrieblichen Informationsmöglichkeiten ausgeschöpft haben. In diesem Zusammenhang kommt der mit dem BetrVG-Reformgesetz vom 23. Juli 2001 neu eingeführten Pflicht des Arbeitgebers zur Zurverfügungstellung betrieblicher Auskunftspersonen besondere Bedeutung zu.
Für die Hinzuziehung von Sachverständigen bedarf der Betriebsrat grundsätzlich der Zustimmung des Arbeitgebers (vgl. § 80 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Sachverständige sind Personen, die dem Betriebsrat oder sonstigen Betriebsverfassungsorganen die ihnen fehlenden fachlichen oder rechtlichen Kenntnisse mündlich oder schriftlich vermitteln, damit sie ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber sachgemäß erfüllen können. Damit können auch Rechtsanwälte Sachverständige sein. Sie brauchen auch nicht "neutral" zu sein. Werden sie im Rahmen eines Beschlussverfahrens vor dem Arbeitsgericht hinzugezogen, fällt die Kostenerstattungspflicht unter § 40 BetrVG, sodass es keiner Zustimmung des Arbeitgebers bedarf.
Sollen Sachverständige außerhalb eines Beschlussverfahrens herangezogen werden, verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 BetrVG eine vorherige "nähere Vereinbarung" mit dem Arbeitgeber bezüglich der Modalitäten, wie Person des Sachverständigen, Gegenstand der gutachterlichen Tätigkeit, Kosten. Fehlt eine solche Vereinbarung, muss der Arbeitgeber die Sachverständigenkosten nach Ansicht des BAG nicht tragen.
Stimmt der Arbeitgeber der Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht zu, kann der Betriebsrat den Arbeitgeber auf Zustimmung zur Hinzuziehung des Sachverständigen vor dem Arbeitsgericht im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren verklagen. Dies geschieht sinnvollerweise verbunden mit dem Hilfsantrag, die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Sachverständigen gerichtlich feststellen zu lassen. U. U. kann auch der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt werden. Die Kosten des Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats für dieses Verfahren hätte der Arbeitgeber gemäß § 40 BetrVG zu tragen, es sei denn, es war offensichtlich, dass die Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht erforderlich war. In keinem Fall ist dem Betriebsrat jedoch zu empfehlen, ohne gerichtliche Abklärung den Sachverständigen zu beauftragen.
Handelt es sich bei den Kosten in § 40 BetrVG um außergewöhnliche Aufwendungen, ist es entsprechend dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit immer geboten, den Arbeitgeber vorher zu unterrichten.
Nach der Neuregelung in § 111 Satz 2 BetrVG kann der Betriebsrat in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern auch ohne Einverständnis des Arbeitgebers bei geplanten Betriebsänderungen auf Kosten des Arbeitgebers einen Berater hinzuziehen. Hierdurch soll der Betriebsrat in die Lage versetzt werden, möglichst schnell die Auswirkungen der geplanten Betriebsänderung zu erfassen und entsprechend zu reagieren (z. B. Alternativvorschläge, Beschäftigungssicherungsmaßnahmen).
Schon nach früherem Recht hat das BAG dem Betriebsrat das grundsätzliche Recht auf internen Sachverstand eingeräumt und ihm erst bei Erschöpfung dieser Erkenntnisquelle einen Anspruch auf einen externen Sachverständigen eingeräumt.
Nun hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist. Auf diese Weise soll betriebsinterner Sachverstand genutzt werden.
Bei der Auswahl der Auskunftsperson hat der Arbeitgeber die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen. Damit liegt die Auswahl nicht allein beim Arbeitgeber. Allerdings wird er bestimmte gewünschte Personen ablehnen können, wenn diese z. B. konkret unabkömmlich sind.
Erforderlich sind Auskunftspersonen, wenn der Betriebsrat nicht selbst schon die erforderliche Sachkunde für eine konkrete Aufgabenstellung hat.
Nach der Begründung des Regierungsentwurfs soll es auch möglich sein, zu bestimmten Problemen Arbeitskreise zu bilden zur Erarbeitung von Vorschlägen in bestimmten Bereichen, z. B. bei Qualifizierungen oder im EDV-Bereich.
Kommt es zu keinem Einvernehmen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über die Hinzuziehung oder die Person des Sachkundigen selbst, ents...