Eine Haftung des Betriebsrats als Gremium kommt nicht in Betracht, weil er nicht rechtsfähig (und deswegen nicht Träger von Pflichten sein kann) und nicht vermögensfähig ist.

  • Keine Haftung des Arbeitgebers für den Betriebsrat

Auch der Arbeitgeber haftet gegenüber Dritten nicht für Handlungen des Betriebsrats.

 
Praxis-Beispiel

Aufgrund eines Beschlusses des Betriebsrats wird ohne Rücksprache mit dem Arbeitgeber ein Sachverständiger zu einer Betriebsratssitzung herangezogen (§ 80 Abs. 3 BetrVG). Für sein Honorar haftet wie oben gesehen weder der Arbeitgeber noch der Betriebsrat als Gremium. Je nach Sachlage bestehen folgende Möglichkeiten:

  • Der Sachverständige wurde aufgrund eines Betriebsratsbeschlusses tätig. Dann haften die Betriebsratsmitglieder, die dem Beschluss zugestimmt haben, nach Ansicht des BAG[1] als Gesamtschuldner. Wie das festgestellt werden soll, bleibt angesichts der Nichtöffentlichkeit der Betriebsratssitzung fraglich.
  • Der Sachverständige wurde aufgrund der Beauftragung durch ein Betriebsratsmitglied tätig. Die herrschende Meinung in der Literatur[2] vertritt die Auffassung, dass das Betriebsratsmitglied dann persönlich haftet (vgl. § 54 Abs. 2 BGB): Wenn das Betriebsratsmitglied, das die Vereinbarung mit dem Sachverständigen trifft, diesem gegenüber nicht klar zum Ausdruck bringt, dass es im Namen des Betriebsrats handelt, so haftet es persönlich für das Honorar (vgl. § 164 Abs. 2 BGB).
  • Beschränkte Haftung des einzelnen Betriebsratsmitglieds

Durch eine drohende Haftung darf die Betriebsratstätigkeit nicht gehindert oder durch sachfremde Überlegungen beeinflusst werden. Deshalb haftet das Betriebsratsmitglied nicht für Schäden, die im Rahmen der Betriebsratstätigkeit entstanden sind, soweit das Betriebsratsmitglied diese Art der Wahrnehmung seiner Aufgaben für erforderlich oder richtig ansehen konnte, auch wenn sie objektiv fehlerhaft war.

Er haftet aber für Schäden (gem. §§ 823 Abs. 1; 823 Abs. 2 i. V. m. einem Schutzgesetz; 826 BGB), wenn für sie ein bewusster Gesetzesverstoß ursächlich war.

 
Praxis-Beispiel
  • Verlassen des Arbeitsplatzes wegen erforderlicher Betriebsratsarbeit ohne Abmeldung bei einem Vorgesetzten, wenn dadurch ein Schaden an einer Maschine entsteht;
  • Weitergabe von Betriebsgeheimnissen, die dem Betriebsratsmitglied im Rahmen seiner Betriebsratstätigkeit bekannt geworden sind;
  • Weitergabe von Daten einzelner Arbeitnehmer, deren Kenntnis durch die Betriebsratstätigkeit erlangt worden ist.

Ganz ausnahmsweise kommt eine Haftung einzelner Betriebsratsmitglieder für Schäden, die aufgrund von Betriebsratsbeschlüssen entstehen, in Betracht, wenn es sich bei diesem Beschluss um einen eindeutigen und für jeden erkennbaren Gesetzesverstoß handelt.

 
Praxis-Beispiel

Zur Haftung können allerdings nur die Betriebsratsmitglieder herangezogen werden, die für diese Maßnahmen gestimmt oder sie in anderer Weise unterstützt haben. Wie man dies ermitteln will (Betriebsratssitzungen sind nicht öffentlich), ist sehr fraglich.

[2] GK-Kraft § 1 BetrVG Rz 77; Dietz-Richardi Vorbem. § 26 Anm. 11; FKHES § 1 Rz 200.

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